Full text: Bürgerkunde.

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52 Das bayerische Staatsrecht 
der Staatsverfassung, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges 
Evangelium.“ Die letzten vier Worte können von Nichtchristen weg- 
gelassen werden.s Zuständig zur Abnahme des Verfassungseids sind 
insbesondere die Distriktsverwaltungsbehörden und die Gemeinde- 
behörden. 
3. Bevorzugte Klassen der Staatsangehörigen. Der Adel. 
Von dem Grundsatze der Rechtsgleichheit bestehen einige Aus- 
nahmen: 
a. Die Verfassungsurkunde verknüpft besondere Rechte mit den 
sog. Kronämtern, sie bezeichnet diese als die „obersten Würden 
des Reiches“. Sie werden auf Lebenszeit oder erblich verliehen und 
vererben sich dann im Mannesstamm. Kronämter sind die Aemter 
des Kron-Obersthofmeisters, des Kron-Oberstkämmerers, des Kron- 
Oberstmarschalls und des Kron-Oberstpostmeisters. Die Kron- 
beamten sind als solche Mitglieder der Kammer der Reichsräte. 
b. Der Adel teilt sich in den hohen Adel und in den niederen 
Adel. Die Inhaber des hohen Adels sind die Standesherren. 
Standesherrliche Familien sind jene fürstlichen und 
gräflichen Familien, die bis zum Jahre 1806 oder noch länger reichs- 
unmittelbar, d. h. keinem Landesherrn unterworfen waren und die 
sogenannte Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem ehe- 
maligen Deutschen Reichstag hatten.? Ihre wesentlichen Rechte sind: 
Sie haben das Recht der Ebenbürtigkeit, d. h. Kinder aus Ehen 
zwischen Mitgliedern regierender Fürstenhäuser und Mitgliedern 
standesherrlicher Familien sind in den ersteren zur Thronfolge 
berechtigt; sie sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte, sind frei 
von der Wehrpflicht und haben das Recht der Autonomie, d. h. sie 
können sich (allerdings in beschränktem Umfange) selbst Gesetze geben, 
ohne die sonst erforderliche Mitwirkung des Königs und des Land- 
tags. Es bleiben nämlich ihre nach den Grundsätzen der früheren 
deutschen Verfassung (des alten Deutschen Reichs) bestehenden 
* Die Leistung des Verfassungseids ist Voraussetzung für das Recht, 
zum Landtag zu wählen. 
* Standesherrliche Familien in Bayern sind: Die 
Familien Castell-Castell, Castell-Rüdenhausen, Erbach-Erbach und von War- 
tenberg-Roth, Fugger von Glöt, Fugger von Kirchberg und Weißenhorn, 
Giech, Hohenlohe-Bartenstein und Jagstberg, Hohenlohe-Waldenburg-Schil- 
lingsfürst, Leiningen, Löwenstein-Wertheim, Löwenstein-Wertheim-Linie 
Rosenberg, Oettingen-Oettingen und Oettingen-Spielberg, Oettingen-Oet- 
tingen und Oettingen-Wallerstein, Ortenburg-Tambach, Quadt zu Whkradt 
und Jony, Rechteren-Limpurg, Schönborn-Wiesentheid, Thurn und Taxis, 
Waldbott--Bassenheim, Waldburg-Zu Zeil und Trauchburg.
	        
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