Die Staatsangehörigen 53
Familienverträge aufrecht erhalten. Sie haben die Befugnis, über
ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen
(sogenannte Hausgesetze) zu erlassen. Diese müssen jedoch dem
König vorgelegt werden, und dieser läßt sie, wenn sie nicht der Ver—
fassung widersprechen, veröffentlichen. Außerdem besitzen sie ver—
schiedene Ehrenrechte.
c. Der niedere Adel wird erworben entweder durch eheliche
Abstammung von einem adeligen Vater, der die Legitimation durch
nachfolgende Ehe im wesentlichen gleichsteht, oder durch königliche
Verleihung. Durch Annahme an Kindesstatt werden adelige Rechte
nur bei besonderer königlicher Bewilligung übertragen. Legiti-
mation durch nachfolgende Ehe und Annahme an Kindesstatt ver-
leihen die vollen Rechte nur bei Einwilligung der Agnaten, d. h. der
männlichen im Mannesstamm verwandten Mitglieder der Familie.
Der Erwerb des Adels ist auch mit der Verleihung einzelner Orden
verbunden. Doch ist dies in der Regel nur der persönliche Adel. Er
vererbt sich nicht, wie der ererbte oder der vom König verliehene
Adel.
Der bayerische Adel hat fünf Grade: 1. Fürsten, 2. Grafen,
3. Freiherrn, 4. Ritter, 5. Adelige mit dem Prädikat „von“ Baye-
rische Untertanen können den Adel nur dann führen, wenn der Adels-
titel in die beim Ministerium des Königlichen Hauses und des Aeu-
ßern geführte Adelsmatrikel eingetragen ist. Das Recht zur Füh-
rung des Adels ruht bei Uebernahme niederer bloß in Handarbeit
bestehender Lohndienste ferner bei Ausübung eines Gewerbes bei
„offenem Kram und Laden“ und eines eigentlichen Handwerks.
Die rechtliche Bedeutung des Adels besteht, abgesehen von dem
Recht, den Adelstitel zu führen, im wesentlichen nur darin, daß nur
adelige Familien das Recht haben, Familienfideikommisse zu besitzen
(s. Nr. 429).
Eine besondere Klasse des niederen Adels, jedoch ohne wesentliche
Unterschiede von den Adeligen schlechthin, bilden die ehemaligen
unmittelbaren Reichsadeligen, die sog. Reichsritterschaft.
D. Die Landesgesetzgebung.
Der Landesgesetzgebung, d. h. der Regelung durch den
bayerischen Staat unterstehen alle Gebiete des Rechtslebens, die
die Reichsgesetzgebung nicht in Besitz genommen hat. Diese Regelung
(Gesetzgebung im weiteren Sinne) erfolgt teils im Wege der Gesetz-
gebung im engeren Sinn, teils durch Erlaß von Verordnungen, teils
durch Erlasse von Staatsbehörden, in der Regel der Ministerien.
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