Full text: Bürgerkunde.

Die Staatsangehörigen 53 
Familienverträge aufrecht erhalten. Sie haben die Befugnis, über 
ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen 
(sogenannte Hausgesetze) zu erlassen. Diese müssen jedoch dem 
König vorgelegt werden, und dieser läßt sie, wenn sie nicht der Ver— 
fassung widersprechen, veröffentlichen. Außerdem besitzen sie ver— 
schiedene Ehrenrechte. 
c. Der niedere Adel wird erworben entweder durch eheliche 
Abstammung von einem adeligen Vater, der die Legitimation durch 
nachfolgende Ehe im wesentlichen gleichsteht, oder durch königliche 
Verleihung. Durch Annahme an Kindesstatt werden adelige Rechte 
nur bei besonderer königlicher Bewilligung übertragen. Legiti- 
mation durch nachfolgende Ehe und Annahme an Kindesstatt ver- 
leihen die vollen Rechte nur bei Einwilligung der Agnaten, d. h. der 
männlichen im Mannesstamm verwandten Mitglieder der Familie. 
Der Erwerb des Adels ist auch mit der Verleihung einzelner Orden 
verbunden. Doch ist dies in der Regel nur der persönliche Adel. Er 
vererbt sich nicht, wie der ererbte oder der vom König verliehene 
Adel. 
Der bayerische Adel hat fünf Grade: 1. Fürsten, 2. Grafen, 
3. Freiherrn, 4. Ritter, 5. Adelige mit dem Prädikat „von“ Baye- 
rische Untertanen können den Adel nur dann führen, wenn der Adels- 
titel in die beim Ministerium des Königlichen Hauses und des Aeu- 
ßern geführte Adelsmatrikel eingetragen ist. Das Recht zur Füh- 
rung des Adels ruht bei Uebernahme niederer bloß in Handarbeit 
bestehender Lohndienste ferner bei Ausübung eines Gewerbes bei 
„offenem Kram und Laden“ und eines eigentlichen Handwerks. 
Die rechtliche Bedeutung des Adels besteht, abgesehen von dem 
Recht, den Adelstitel zu führen, im wesentlichen nur darin, daß nur 
adelige Familien das Recht haben, Familienfideikommisse zu besitzen 
(s. Nr. 429). 
Eine besondere Klasse des niederen Adels, jedoch ohne wesentliche 
Unterschiede von den Adeligen schlechthin, bilden die ehemaligen 
unmittelbaren Reichsadeligen, die sog. Reichsritterschaft. 
D. Die Landesgesetzgebung. 
Der Landesgesetzgebung, d. h. der Regelung durch den 
bayerischen Staat unterstehen alle Gebiete des Rechtslebens, die 
die Reichsgesetzgebung nicht in Besitz genommen hat. Diese Regelung 
(Gesetzgebung im weiteren Sinne) erfolgt teils im Wege der Gesetz- 
gebung im engeren Sinn, teils durch Erlaß von Verordnungen, teils 
durch Erlasse von Staatsbehörden, in der Regel der Ministerien. 
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