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54 Das bagerische Staatsrecht
Der Weg der Gesetzgebung ist zu wählen bei Erlaß von
Normen, die die Freiheit der Personen oder das Eigentum des ein-
zelnen betreffen. Sonstige Normen werden je nach ihrer Wichtigkeit
entweder vom König selbst erlassen (unter Gegenzeichnung des Mini-
sters) und heißen dann Königliche oder Allerhöchste Verordnun-
gen oder durch Bekanntmachungen von Behörden.
Der Weg des Gesetzes ist der, daß außer der Anordnung des
Königs auch die Einwilligung des Landtags erforderlich ist. Eine
besondere Form der Gesetze bilden die Verfassungsgesetze; vgl. hierzu
Nr. 164 und 186. Besondere Bestimmungen gelten für die polizei-
lichen Anordnungen (s. hierwegen Nr. 916). Die Gesetze sind, wenn
sie von den Kammern genehmigt sind, vom König zu sanktio-
nieren und zu erlassen, d. h., mit seiner Unterschrift und mit der
Gegenzeichnung der Minister versehen, zu veröffentlichen. Die Ver-
öffentlichung erfolgt in der Regel im Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Bayern. 111
E. Der König.
1. Der König ist das Oberhaupt des bayerischen Staates.
Er ist der Träger der gesamten Staatsgewalt. Bayern ist darum
eine Monarchie. Der König übt aber die Rechte nicht unbeschränkt
aus. Bayern ist eine verfassungsmäßige (konstitutionelle) Monarchie,
d. h. der König ist an die Verfassung und die übrigen Gesetze und
insbesondere bei der Gesetzgebung an die Mitwirkung des
Landtags gebunden. Die Krone ist erblichs; sie vererbt 1½½ sich
im Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge (s. Nr. 60, Anm. 19).13
½ Im Gesetz= und Verordnungsblatt werden, wie der Name sagt, auch
die Verordnungen veröffentlicht (publiziert).
*' Die Bekanntmachungen der Ministerien und allgemein wichtige An-
ordnungen sonstiger Behörden werden, soweit sie für die Oeffentlichkeit
bestimmt sind, in den Amtsblättern der Ministerien veröffent-
licht. Jedes Ministerium gibt nämlich für seine Zwecke ein eigenes amtliches
Blatt heraus; nur die Ministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern
einerseits und des Innern andererseits haben ein gemeinschaftliches Amts-
blatt. Das Amtsblatt des Verkehrsministeriums erscheint in zwei Abtei-
lungen, die eine für die Eisenbahn-, die andere für die Postangelegen-
heiten.
½ Die Thronfolgeordnung ist in der Verfassungsurkunde geregelt.
* Nur wenn der Mannesstamm erloschen ist und nicht etwa eine soge-
nannte Erbverbrüderung vorliegt, d. h. ein Vertrag mit einem anderen
fürstlichen Hause über die Nachfolge in der Regierung, geht die Thronfolge
auf die weibliche Nachkommenschaft nach der gleichen Erbfolge, wie sie für
den Mannesstamm festgesetzt ist, über.