Full text: Bürgerkunde.

Der König 55 
2. Die Regierungsrechte des Königs. 
Der König hat das Recht der Gesetzgebung und das Recht zum 
Erlaß von Verordnungen (vgl. hierüber Nr. 155). Er beruft und 
schließt den Landtag, ernennt die Minister und ernennt teils selbst 
die übrigen Beamten, teils läßt er sie durch seine Organe ernennen. 
In seinem Namen „Im Namen Seiner Majestät des Königs von 
Bayern“ wird die richterliche Gewalt durch unabhängige Richter aus- 
geübt, doch steht ihm das Recht zu, im Wege der Begnadigung Strafen 
zu erlassen und zu mildern. 
Die Person des Königs ist, wie die Verfassungsurkunde bestimmt, 
„heilig und unverletzlich“, d. h. sie genießt durch die Strafgesetze einen 
besonderen Schutz gegen Angriffe und untersteht ihrerseits keiner 
strafrechtlichen 1 Verantwortlichkeit. Die Regierungshandlungen 
des Königs muß jedoch ein Minister oder dessen Stellvertreter „gegen- 
zeichnen“, d. h. mitunterschreiben. Ohne die Gegenzeichnung dürfen 
die Anordnungen des Königs nicht vollzogen werden.5 
3. Die Ehrenrechte des Königs. 
Der König wird mit Majestät angeredet. Die große Titulatur 
lautet: „Otto von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf 
bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw.“6“ 
Dagegen untersteht der König auf dem Gebiete des Ver- 
mögensrechtes den Gerichten. 
*½2“ Die Minister oder deren Stellvertreter sind auf Grund eines 
besonderen Gesetzes vom 4. Juni 1848 dem Landtage (nicht den einzelnen 
Kammern des Landtags) wegen Verletzung der Staatsgesetze verant- 
wortlich. Es kann gegen sie auf Veranlassung des Landtages ein beson- 
deres Strafverfahren durchgeführt werden, das sich vor einem besonders be- 
rufenen „Staatsgerichtshof“ abspielt, der aus rechtskundigen Richtern und 
Geschworenen gebildet wird. 
* Eingaben an den König haben die Ueberschrift zu tragen: 
„Allerdurchlauchtigster, großmächtigster König! Allergnädigster König und 
Herr!" Die Schlußformel lautet: „Alleruntertänigst treugehorsamst.“ 
Innerhalb der Eingabe ist zu schreiben: „Euer Königlichen Majestät“" und 
„Allerhöchstdieselbe“. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses führen den 
Titel: „Königlicher Prinz“ oder „Königliche Prinzessin“ und das Prädikat: 
„Königliche Hoheit“. Letzteres Prädikat gebührt auch den Mitgliedern der 
berzoglichen Nebenlinie. Der Titel der letzteren ist: „Herzog oder Her- 
zogin in Bayern.“ Der älteste Sohn des Königs führt den Titel: „Kron- 
prinz“, dessen ältester Sohn den Titel: „Erbprinz.“ Die Mitglieder der 
Königlichen Familie bilden eine bevorzugte Klasse. der Staatsangehörigen. 
Sie genießen gewisse Ehrenrechte und Vorrechte auf dem Gebiete des Privat- 
rechts und des öffentlichen Rechts. Die volljährigen Prinzen des König- 
lichen Hauses sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte. Die Volljährig- 
keit tritt bei ihnen mit Zurücklegung des achtzehnten Lebensjahres ein; das 
Stimmrecht in der Kammer der Reichsräte erhalten sie erst nach Vollendung 
des einundzwanzigsten Lebensjahres. 
160
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.