Full text: Bürgerkunde.

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58 Das baherische Staatsrecht 
c. Die Ein wirkung auf den Staatshaushalt. 
Diese erfolgt teils durch Mitwirkung bei Feststellung der Staatsein- 
nahmen und Staatsausgaben und bei Festsetzung der Steuern; teils 
durch Kontrolle über die Verwendung der Staatsausgaben; endlich. 
durch Zustimmung zu gewissen Handlungen der Finanzverwaltung. 
Die Regierung ist verpflichtet, den Ständen alle zwei Jahre 
(Budgetperiode)g eine Uebersicht der Staatsbedürfnisse vorzu- 
legen. Es ist dies das sogenannte Budget (Etat, Staatsvoran- 
schlag). Es enthält eine Aufstellung aller Einnahmen und aller Aus- 
gaben, gegliedert nach den einzelnen Zweigen der staatlichen Tätig- 
keit, z. B. Justizetat, Finanzetat.2°21 Das Budget gliedert sich in einen 
ordentlichen und einen außerordentlichen Etat. Ersterer enthält im 
allgemeinen die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben; letzterer die 
Ausgaben, die für spätere Jahre nicht wieder zu erwarten sind. 
Dieser Haushaltungsplan bedarf nach bayerischem Recht nicht der un- 
mittelbaren Genehmigung des Landtags; wohl aber muß er indirekt 
die Billigung des Landtags finden. 
Es ist nämlich nach gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung des 
Landtags erforderlich zur Erhebung aller direkten Steuern, zur Er- 
hebung neuer und zur Aenderung bestehender indirekter Steuern. 
Da der Landtag die Bewilligung zur Steuererhebung nur mit Rück- 
sicht auf ein bestimmtes, gewisse Einnahmen und Ausgaben aufwei- 
sendes Budget erteilt und die Bewilligung der Steuern von Aende- 
"° Unter den Ausgaben sind wieder jene besonders ausgeschieden, die 
auf die Gewinnung der Einnahmen erlaufen; die sogenannten Verwal- 
tungs= und Betriebsausgaben“; hierzu gehören z. B. die 
Kosten für Einhebung der Steuern. Die sonstigen Ausgaben bilden die so- 
genannten „Staatsaufwandsausgaben“, hierzu gehören z. B. 
die Kosten für die Rechtspflege. 
1 Besonderes gilt für die Ausgaben für militärische Zwecke, den soge- 
nannten Militäretat. Im Gegensatz zu den anderen deutschen Staa- 
ten trägt Bayern auf Grund des Versailler Bündnisvertrags vom 23. No- 
bember 1870 die Kosten seines Kriegswesens einschließlich der Ausgaben für 
die auf seinem Gebiet gelegenen Festungen allein. Es sind die Ausgaben 
hierfür nicht Ausgaben des Reichs, sondern Ausgaben Bayerns. Aus die- 
sem Grund hat Bahern auch einen Militäretat. Doch ist Bahern hinsicht- 
lich der Ausgaben für militärische Zwecke verschiedenen Beschränkungen 
unterworfen. Bayern muß verhältnismäßig (nach der Kopfstärke bemessen) 
für militärische Zwecke den gleichen Betrag aufwenden, wie er für die 
übrigen Teile des Reichs durch den Militäretat des Deutschen Reiches fest- 
gesetzt ist. Weiter muß es für die verschiedenen Ausgaben, die sich beim 
Militäretat ergeben, nach Verhältnis im allgemeinen dieselben Etatssätze 
auswerfen, wie sie im Etat des Reichs ausgeworfen sind. Wegen der selb- 
ständigen Stellung, die der bayerische Militäretat einnimmt, wird er nicht 
im allgemeinen Budget, sondern gesondert aufgestellt. Aehnlich sind die 
Verhältnisse für Württemberg geregelt.
	        
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