Der Landtag 61
a. Wahlrecht und Wählbarkeit.
Wahlberechtigt ist (das sog. aktive Wahlrecht hat) jeder
bayerische Staatsangehörige, der im Zeitpunkt der Wahl mindestens
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, mindestens seit einem Jahr die
bayerische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens seit einem
Jahre eine direkte Stener entrichtet. Ausgeschlossen sind von der Be-
rechtigung zum Wählen Personen, die entmündigt oder unter vor-
läufige Vormundschaft gestellt sind, Personen, die sich im Konkurs be-
finden, Personen, die öffentliche Armenunterstützung genießen oder
innerhalb eines Jahres vor der Wahl bezogen haben, endlich Per-
sonen, die die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver-
loren haben. Die Wahlberechtigung ruht auch für die zum aktiven
Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeam-
ten. Jeder Wahlberechtigte kann nur an seinem Wohnsitz wählen.
Außerdem ist die Ausübung des Wahlrechts durch die Leistung des
Verfassungseids bedingt.
Wählbar zum Abgeordneten ist (das passive Wahlrecht
hat) jeder bayerische Staatsangehörige, der das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat, die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens
einem Jahr besitzt und mindestens seit einem Jahr eine direkte Steuer
entrichtet. Dieselben Gründe, die das aktive Wahlrecht ausschließen,
schließen auch das passive Wahlrecht aus. Dagegen ist weder Wohnsitz
im Wahlkreis oder im Königreich überhaupt, noch Leistung des Ver-
fassungseids, noch Eintrag in die Wählerliste notwendig; auch Militär-
personen können gewählt werden.
b. Die Wahlkreise.
Zum Zwecke der Landtagswahlen ist das Königreich durch das
Wahlgesetz selbst in 133 Wahlkreise eingeteilt. Ferner ist durch
das Gesetz bestimmt, wie viel Abgeordnete in jedem Wahlkreis zu
wählen sind. In der Regel wird in jedem Wahlkreis ein Abgeord-
neter gewählt. Die Wahlkreise sind an der Hand der Einteilung des
Königreichs in Amtsgerichte, Stadtbezirke und Stadtdistrikte gebildet.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke der leichteren Stimmabgabe
wiederum in Wahlbezirke eingeteilt, die sich in der Regel an
die Einteilung in Gemeindebezirke anschließen. Größere Gemeinden
werden in Unterabteilungen zerlegt. In der Regel soll ein Wahl-
bezirk nicht mehr als 3500 Einwohner umfassen. Die Bildung der
Wahblbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün-
chen durch den Magistrat.
c. Das Wahlver fahren.
Zum Zwecke der Wahl werden für jeden Wahlbezirk Wähler-
listen, d. h. Verzeichnisse der Wahlberechtigten, aufgestellt. Diese
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