Der Landtag 63
Stimme, die sie in der Kammer geführt haben, in anderer Weise als
infolge der Geschäftsordnung durch die Versammlung selbst nicht zur
Rede gestellt werden und sind für ihre Abstimmung und für die in
Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen strafrechtlich nicht
verantwortlich.
Während der Versammlung des Landtags kann ohne Einwilli-
gung der betreffenden Kammer gegen ein Mitglied des Landtags
eine Strafverfolgung weder eingeleitet, noch fortgesetzt, und eine
Haft nicht vollzogen werden. Ausnahmen bestehen nur für den Fall,
daß das Landtagsmitglied bei Beginn der Tagung bereits verhaftet
war oder daß es bei Ausübung der Tat oder am nächsten Tag er-
griffen wird. In diesen Fällen sind jedoch auf Verlangen der Kam-
mer die Strafverfolgung und die Haft zu unterbrechen.
Bei den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten erlischt diese
ihre Stellung durch die Annahme einer Anstellung oder Beförderung
im Reichs= oder Staatsdienst. Beamten und Personen, die im öffent-
lichen Dienst stehen, ist stets, Offizieren, Sanitätsoffizieren und Mili-
tärbeamten für die Regel zum Zwecke der Teilnahme an den Ver-
handlungen der Kammer der Abgeordneten Urlaub zu gewähren.
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten erhält für die
Dauer der Session, in der dem Landtag das Budget vorgelegt wird
(ordentliche Session), eine Aufwandsentschädigung von
3600 M.; tritt ein Abgeordneter während der Session neu ein oder
aus, so erniedrigt sich der Betrag verhältnismäßig. Während der
außerordentlichen Session erhält der Abgeordnete für jeden Tag seiner
Anwesenheit 15 M., jedoch nicht weniger als 100 M. für die Session
und nicht mehr als 400 M. für einen Monat. Die Entschädigung ent-
fällt bei Abgeordneten, die zugleich Mitglieder des Reichstags sind,
für den Zeitraum, während dessen der Reichstag versammelt ist. Für
Tage, die der Abgeordnete unentschuldigt den Sitzungen fernbleibt,
werden je 10 M. abgezogen. Die Mitglieder der Kammer der Abge-
ordneten haben während der Landtagsversammlung und der vorher-
gehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den
vom Staate betriebenen Eisen bahnen zu beanspruchen. Die
Reichsräte haben keinen Anspruch auf Entschädigung und kein Recht
auf Freifahrt. Sie kann im Verwaltungswege gewährt werden.
5. Die Verhandlungen des Landtags.
Der Landtag wird durch königliche Ausschreibung alle zwei Jahre
einberufen. Ort und Tag der Verhandlung werden hierbei
bestimmt. Eigenmächtig kann sich der Landtag nicht versammeln.
allgemeines Wohl und Beste, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder
Klassen, nach ihrer inneren Ueberzeugung zu beraten“.