Der Landtag 65
Gewisse Gegenstände werden einer Vorberatung und einer Vor-
beschlußfassung in einem Ausschuß unterstellt. Dies ist der Fall
bei Gegenständen, deren Verweisung an den Ausschuß entweder durch
Gesetz vorgeschrieben oder von der Regierung beantragt ist, oder von
der Kammer beschlossen wird. Für gewisse Gegenstände haben die
Kammern allgemein die Verweisung an Ausschüsse beschlossen. Die
Ausschüsse sind entweder ständige, oder für besondere Zwecke gebildete.
Ständige Ausschüsse der Kammer der Reichsräte
bestehen: 1. für die Gegenstände der Rechtspflege; 2. für die
Finanzen mit Einschluß der Staatsschuld; 3. für die Gegenstände der
inneren Verwaltung; 4. für die Prüfung von Beschwerden wegen Ver-
letzung verfassungsmäßiger Rechte; 5. für die Prüfung der Legitima-
tionen; 6. für die Prüfung von Entschuldigungs= und Urlaubs-
gesuchen; 7. für die Geschäftsordnung. Ständige Ausschüsse
der Kammer der Abgeordneter bestehen: 1. für die Ge-
schäftsordnung; 2. für Gegenstände der Finanzen und der Staatsschuld;
3. für Petitionen; 4. für Untersuchung von Beschwerden wegen Ver-
letzung der Verfassung; 5. für die weitere Vorprüfung beanstandeter
Wahlen. In jeder Woche soll ein Tag der Beratung und Erledigung
der Anträge der Kammermitglieder (der Petitionen) und der Be-
schwerden gewidmet sein (sog. Schwerinstag, (. Nr. 99,
Anm. 41).
Die Kammer der Abgeordneten wird durch das Los in sieben
Abteilungern geteilt. Diese haben Bedeutung für die Prüfung
der Wahlen und die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse.
Zur gültigen Abstimmung ist die Mehrheit der Mitglieder
erforderlich, aus denen verfassungsmäßig die Kammer im gegebenen
Zeitpunkte besteht. Nicht mitzuzählen sind die gesetzlich von der Ab-
stimmung Ausgeschlossenen 7, die Beurlaubten, die wegen Krankheit
Entschuldigten und die sonst mit Genehmigung des Präsidenten
Abwesenden. Notwendig ist zur gültigen Beschlußfassung die Mehr-
heit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht das Gesetz schwerere
Erfordernisse aufstellt. Die anwesenden Mitglieder sind verpflichtet,
sich an der Abstimmung zu beteiligen. Bei Gegenständen, die öffent-
lich beraten werden, wird auch öffentlich abgestimmt. Die Abstim-
mung erfolgt in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; die
Kammer kann jedoch die Abstimmung durch Namensaufruf beschlie-
ßen. Ueber die Gesetze im ganzen (im Gegensatz zu den einzelnen
Artikeln oder Paragraphen der Gesetze) muß jedenfalls öffentlich
** Ausgeschlossen von der Abstimmung sind die Mitglie-
der bei gewissen Angelegenheiten, bei denen sie persönlich beteiligt sind, z. B.
ein Kammermitglied, gegen das eine nach der Geschäftsordnung zulässige
Beschwerde erhoben wird.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 5
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