Full text: Bürgerkunde.

Der Landtag 65 
Gewisse Gegenstände werden einer Vorberatung und einer Vor- 
beschlußfassung in einem Ausschuß unterstellt. Dies ist der Fall 
bei Gegenständen, deren Verweisung an den Ausschuß entweder durch 
Gesetz vorgeschrieben oder von der Regierung beantragt ist, oder von 
der Kammer beschlossen wird. Für gewisse Gegenstände haben die 
Kammern allgemein die Verweisung an Ausschüsse beschlossen. Die 
Ausschüsse sind entweder ständige, oder für besondere Zwecke gebildete. 
Ständige Ausschüsse der Kammer der Reichsräte 
bestehen: 1. für die Gegenstände der Rechtspflege; 2. für die 
Finanzen mit Einschluß der Staatsschuld; 3. für die Gegenstände der 
inneren Verwaltung; 4. für die Prüfung von Beschwerden wegen Ver- 
letzung verfassungsmäßiger Rechte; 5. für die Prüfung der Legitima- 
tionen; 6. für die Prüfung von Entschuldigungs= und Urlaubs- 
gesuchen; 7. für die Geschäftsordnung. Ständige Ausschüsse 
der Kammer der Abgeordneter bestehen: 1. für die Ge- 
schäftsordnung; 2. für Gegenstände der Finanzen und der Staatsschuld; 
3. für Petitionen; 4. für Untersuchung von Beschwerden wegen Ver- 
letzung der Verfassung; 5. für die weitere Vorprüfung beanstandeter 
Wahlen. In jeder Woche soll ein Tag der Beratung und Erledigung 
der Anträge der Kammermitglieder (der Petitionen) und der Be- 
schwerden gewidmet sein (sog. Schwerinstag, (. Nr. 99, 
Anm. 41). 
Die Kammer der Abgeordneten wird durch das Los in sieben 
Abteilungern geteilt. Diese haben Bedeutung für die Prüfung 
der Wahlen und die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse. 
Zur gültigen Abstimmung ist die Mehrheit der Mitglieder 
erforderlich, aus denen verfassungsmäßig die Kammer im gegebenen 
Zeitpunkte besteht. Nicht mitzuzählen sind die gesetzlich von der Ab- 
stimmung Ausgeschlossenen 7, die Beurlaubten, die wegen Krankheit 
Entschuldigten und die sonst mit Genehmigung des Präsidenten 
Abwesenden. Notwendig ist zur gültigen Beschlußfassung die Mehr- 
heit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht das Gesetz schwerere 
Erfordernisse aufstellt. Die anwesenden Mitglieder sind verpflichtet, 
sich an der Abstimmung zu beteiligen. Bei Gegenständen, die öffent- 
lich beraten werden, wird auch öffentlich abgestimmt. Die Abstim- 
mung erfolgt in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; die 
Kammer kann jedoch die Abstimmung durch Namensaufruf beschlie- 
ßen. Ueber die Gesetze im ganzen (im Gegensatz zu den einzelnen 
Artikeln oder Paragraphen der Gesetze) muß jedenfalls öffentlich 
** Ausgeschlossen von der Abstimmung sind die Mitglie- 
der bei gewissen Angelegenheiten, bei denen sie persönlich beteiligt sind, z. B. 
ein Kammermitglied, gegen das eine nach der Geschäftsordnung zulässige 
Beschwerde erhoben wird. 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 5 
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