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68 Das bayerische Staatsrecht
tragen hat, kann ihn der König jederzeit von seinem Amte ent-
hebe n, desgleichen kann es der Minister jederzeit niederle gen.
Er bleibt aber in jedem Falle Staatsrat im ordentlichen Dienst; auch
ist ihm sofort durch die Uebertragung eines Ministeriums ein unent-
ziehbarer Anspruch auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenversor--
gung nach Maßgabe der für unwiderrufliche Beamte geltenden Vor-
schriften gesichert.
3. Die einzelnen Ministerien.
a. Das Ministerium des Königlichen Hauses
und des Aeußern.
Diesem obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des König-
lichen Hauses, z. B. der Familienverträge, der Ordens= und Adels-
angelegenheiten, weiter der Verkehr mit anderen Staaten, so insbe-
sondere die Schließung von Staatsverträgen, das Gesandtschafts-
wesen, die Vertretung der Angelegenheiten einzelner im Auslande,
der Verkehr mit der Reichsregierung; endlich fallen in sein Bereich
zum großen Teil die Handel, Industrie und Gewerbe betreffenden
Angelegenheiten, darunter auch die Gewerbesteuersachen, die Ge-
werbegerichte, die Kaufmannsgerichte, die oberste Aufsicht auf das
Bergwesen, der Vollzug des Berggesetzes, weiter Aufgaben auf dem
Gebiete des Münz-, Währungs= und Börsenwefsens.
b. Das Justizministerium.
Dieses hat die oberste Leitung des Justizwesens in Strafsachen
und bürgerlichen Rechtssachen (Zivilrechtssachen), in der streitigen
wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Leitung des Gefängnis-
wesens, die oberste Aufsicht über die Gerichte, die Organe der Justiz-
verwaltung, die Notare und Rechtsanwälte und die Bearbeitung der
Begnadigungssachen, wozu auch gewisse Strafaufschubssachen gehören.
c. Das Staatsministerium des Innern.
Diesem obliegt die Leitung der inneren Verwaltung. Wegen
des Begriffs der letzteren s. bei Nr. 653. Doch sind für einige, an sich
der inneren Verwaltung zugehörige Angelegenheiten teils besondere
Ministerien geschaffen (s. hierüber Nr. 193 und 195), teils sind einige
Angelegenheiten anderen Ministerien zugeteilt (s. Nr. 190). Dem
Ministerium des Innern obliegt insbesondere die Polizeiverwaltung,
*½°% Der Minister des Königlichen Hauses oder sein Stellvertreter oder
in gewissen Fällen ein von ihm bevollmächtigter sonstiger öffentlicher Be-
amter hat auch die standesamtlichen Geschäfte für das
Königliche Haus vorzunehmen. Es werden auch für dieses Ge-
burts-, Heirats= und Sterberegister geführt; sie werden im Königlichen
Geheimen Hausarchiv aufbewahrt.