Die obersten Landesbehörden 69
das Gesundheitswesen, das Versicherungswesen, das Landwirtschafts-
wesen, das Bauwesen, das Wasserwesen, das Straßenwesen und die
Aufsicht auf die Gemeinden.
d. Das Ministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten (Kultusministe-
rium).
Dieses erledigt die Angelegenheiten, die sich auf Religion und
Kirchen beziehen, soweit sie in den Bereich der staatlichen Tätigkeit
fallen, und alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichts, der sitt-
lichen, geistigen und künstlerischen Bildung.
e. Das Finanzministerium.
Dieses besorgt die Oberleitung der Verwaltung des Staatsver-
mögens, die Staatseinnahmen, die Staatsausgaben, das Staats-
schuldenwesen, das Zollwesen, das Forstwesen. Zur Bearbeitung der
auf das Staatsforst-, Jagd- und Triftwesen bezüglichen Gegenstände
ist eine besondere Ministerialforstabteilung gebildet.
tl. Das Staatsministerium für Verkehrsange-
legenheiten.
Ihm obliegt die Behandlung der auf das Verkehrswesen bezüg-
lichen Geschäftsaufgaben, so die oberste Aufsicht über das Eisenbahn-,
Post= und Telegraphenwesen und über den Dampfschiffahrtsbetrieb
und die Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr, d. s. die Eisen-
bahnen, Posten und Telegraphen, Kanäle und die Schiffahrtsbetriebe.
Bei ihm sind drei Abteilungen gebildet, eine Eisenbahnabteilung,
eine Postabteilung und eine für die Eisenbahnen einerseits und die
Posten und Telegraphen andererseits gemeinschaftliche Bauabteilung.
g. Das Kriegsministerium (früher Ministe-
rium der Armee).
Zu seiner Zuständigkeit gehört die oberste Leitung des Heer-
wesens, einschließlich der Aufsicht auf die Militärgerichte. Es glie-
dert sich in sieben Abteilungen, eine Zentralabteilung, eine Abteilung
für persönliche Angelegenheiten, eine solche für allgemeine Armee-
angelegenheiten, eine Abteilung für Artillerie= und Waffenwefen, eine
Militärverwaltungsabteilung, eine Abteilung für das Invalidenwesen
und endlich eine Medizinalabteilung. Der Kriegsminister ist zugleich
der oberste Befehlshaber des Heeres.
4. Der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte.
Er ist dazu bestimmt, Zuständigkeitsstreite („Kompetenz-
konflikte"“) zwischen den Gerichten einerseits und den Verwaltungs-
behörden oder dem Verwaltungsgerichtshof andererseits zu entschei-
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