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70 Das bayerische Staatsrecht
den. Der Zuständigkeitsstreit kann entweder ein bejahender oder ein
verneinender sein. Der erstere liegt vor, wenn in einer bei einem
Gericht anhängigen Sache die Verwaltungsbehörde auf dem Stand—
punkt steht, daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, son—
dern daß eine Sache vorliegt, die zur Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden oder des Verwaltungsgerichtshofs gehört. Ein verneinen-
der Zuständigkeitsstreit liegt vor, wenn sowohl die Gerichte einer-
seits, als die Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof
andererseits entschieden haben, daß die Angelegenheit nicht von ihnen
zu erledigen sei. Der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte entscheidet
dann, wer zur Behandlung der Sache berufen ist.
Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn
Räten. Der Präsident und die Hälfte der Räte wird aus Mitgliedern
des Obersten Landesgerichtes, die zweite Hälfte der Räte aus Mitglie-
dern des Verwaltungsgerichtshofes vom König bestimmt.
H. Die bayerischen Beamten.
1. Die Stellung im allgemeinen.
Die Verhältnisse der bayerischen Beamten wurden durch das Be-
amtengesetz vom 15. August 1908 mit Wirksamkeit vom 1. Ja-
nuar 1909 einer vollständigen Neuregelung unterzogen.3 Beamte
sind jene Personen, die sich auf Grund einer Entschließung des Königs
oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem Dienstver-
hältnisse zum Staat befinden und entweder in der sogenannten Ge-
haltsordnung, d. i. einer in einer Verordnung aufgestellten Uebersicht
der Beamtenklassen und ihrer Gehälter, aufgeführt sind, oder durch
besondere Anordnung der Staatsregierung zu Beamten erklärt sind.
Beamte sind also z. B. nicht die Arbeiter, die der Staat zu einem
Bahnbau verwendet. Die Beamten scheiden sich einerseits in etats-
mäßige und nicht etatsmäßige und andererseits in
widerruflich und in unwiderruflich angestellte Beamte.
Als etatsmäßige gelten jene, die in der vorerwähnten Gehaltsord-
nung aufgeführt sind und deren Ernennung dadurch erfolgt, daß
ihnen eine besondere Urkunde hierüber erteilt wird. Unwiderruflich
angestellt sind vom Tage ihrer Ernennung an die Richter und die
richterähnlichen Beamten. Eine Reihe weiterer im Gesetz ausdrück—
41 Das frühere Beamtenrecht ging von der Unterscheidung
zwischen pragmatischen und nichtpragmatischen Beamten
aus. Die ersteren waren jene, deren Verhältnisse sich nach der neunten Bei-
lage der Verfassungsurkunde bemessen haben, während die Verhältnisse der
übrigen Beamten der Hauptsache nach nur durch verordnungsmäßige, also
nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt waren.