Die bayerischen Beamten 71
lich aufgeführter Beamter (das sind im allgemeinen die höhere Stel-
len bekleidenden übrigen Beamten) wird nach dreijähriger Dienstzeit
unwiderruflich; die übrigen etatsmäßigen Beamten erlangen die Un-
widerruflichkeit erst nach zehnjähriger Dienstzeit; das Dienstverhält-
nis der nicht etatsmäßigen Beamten ist dauernd widerruflich. Wider-
rufliche Beamten können jederzeit aus dem Dienst entlassen werden,
und zwar verlieren sie hierbei Diensteinkommen, Titel und die Aus-
sicht auf einen Ruhegehalt. Unwiderrufliche Beamte können ohne
ihre Zustimmung nur im Wege des Disziplinarverfahrens entlassen
werden.
2. Die Pflichten der Beamten.
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen
Amtes gewissenhaft wahrzunehmen und sich in und außer dem Dienste
der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen. Verletzt
er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet er dem
Staat für den Schaden. Beamte, die sich verehelichen wollen,
haben dies anzuzeigen; für gewisse Klassen ist bestimmt worden,
daß sie sich nur mit dienstlicher Erlaubnis verehelichen dürfen. Hin-
sichtlich der Uebernahme von Nebenämtern und Nebenge-
schäften können ihnen Beschränkungen auferlegt werden. Vor
dem Dienstantritt sind sie auf die getreue Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten ei dlich zu verpflichten.
3. Die Rechte der Beamten.
Der Gehalt wird den Beamten monatlich im voraus bezahlt;
er ist auch für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs zu entrichten,
desgleichen im Fall der Erkrankung für die Dauer von sechsund-
zwanzig Wochen. Bei längerer, ununterbrochener Erkrankung ist
zur Weiterzahlung des Gehalts besondere Genehmigung erforderlich.
Der Beamte kann einstweilen in den Ruhestand ver-
setzt werden, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienst in-
folge organisatorischer Veränderungen keine Gelegenheit mehr ge-
geben ist oder wenn er ohne sein Verschulden nicht mehr tätig ist. Er
erhält dann ein Wartegeld in der Höhe von drei Viertel seines
pensionsfähigen Diensteinkommens.
Der unwiderrufliche Beamte kann seine Versetzungin den
Ruhestand beanspruchen, wenn er fünfundsechzig Jahre alt ist
oder infolge eines körperlichen Gebrechens oder körperlicher oder gei-
stiger Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist. In
diesen Fällen, sowie in dem weiteren Fall, daß durch sein Verschulden
eine weitere dienstliche Tätigkeit unmöglich ist, ein Disziplinarver-
fahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist, kann er auch wider
190
200