72 Das baherische Staatsrecht
seinen Willen in den Ruhbestand versetzt werden. Der Ruhegehalt
beträgt für die ersten zehn Dienstjahre fünfunddreißig Prozent und
steigt mit der Zahl der Dienstjahre bis zum Höchstbetrag von fünf-
undsiebzig Prozent. Die Dienstzeit wird berechnet vom Eintritt in
den Vorbereitungsdienst an.
Witwe und Kinder eines etatsmäßigen Beamten er-
halten Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt noch für das auf den
Sterbemonat folgende Vierteljahr; Witwen unwiderruflicher Beam-
ter erhalten als Witwengeld vierzig Prozent des Ruhegehalts
des Beamten, auch wenn dieser noch nicht in den Ruhestand getreten
war; es soll jedoch jährlich mindestens dreihundert Mark betragen.
Die Kinder erhalten Waisengeld. Dieses beträgt für jedes
Kind, dessen Mutter Witwengeld bezieht, ein Fünftel, für jede Dop-
pelwaise ein Drittel des Witwengeldes. Witwen und Kinder aus
einer Ehe, die erst nach Versetzung in den dauernden Ruhestand ge-
schlossen wurde, erhalten weder Witwen= noch Waisengeld. Der An-
spruch auf Witwen= und Waisengeld erlischt mit der Verehelichung,
bei Waisen auch mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr.
Beamte, die ihre Pflicht verletzen, machen sich eines Dienst-
vergehens schuldig; gegen sie ist entweder mit Ordnungsstrafen
(das sind Verweis oder Geldstrafen) oder mit Disziplinarstrafen
(das ist Strafversetzung oder Dienstentlassung) vorzugehen. Die
Ordnungsstrafen werden von den vorgesetzten Behörden oder Beam-
ten verhängt; die Disziplinarstrafen können nur von besonders gebil-
deten Disziplinarkammern, deren Präsident der Oberlandesgerichts-
präsident ist, ausgesprochen werden.? Gegen die Entscheidung der
Disziplinarkammern kann Berufung an den Disziplinarhof eingelegt
werden, dessen Präsident der Präsident des Obersten Landes-
gerichtes ist.
Ihre Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt
können die Beamten durch Klage bei den Gerichten verfolgen.
#* Für die Richter besteht ein besonderes Disziplinarberfahren; es be-
stehen auch sonst für sie einige praktisch nicht erhebliche Sonderbestim-
mungen.