Full text: Bürgerkunde.

72 Das baherische Staatsrecht 
seinen Willen in den Ruhbestand versetzt werden. Der Ruhegehalt 
beträgt für die ersten zehn Dienstjahre fünfunddreißig Prozent und 
steigt mit der Zahl der Dienstjahre bis zum Höchstbetrag von fünf- 
undsiebzig Prozent. Die Dienstzeit wird berechnet vom Eintritt in 
den Vorbereitungsdienst an. 
Witwe und Kinder eines etatsmäßigen Beamten er- 
halten Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt noch für das auf den 
Sterbemonat folgende Vierteljahr; Witwen unwiderruflicher Beam- 
ter erhalten als Witwengeld vierzig Prozent des Ruhegehalts 
des Beamten, auch wenn dieser noch nicht in den Ruhestand getreten 
war; es soll jedoch jährlich mindestens dreihundert Mark betragen. 
Die Kinder erhalten Waisengeld. Dieses beträgt für jedes 
Kind, dessen Mutter Witwengeld bezieht, ein Fünftel, für jede Dop- 
pelwaise ein Drittel des Witwengeldes. Witwen und Kinder aus 
einer Ehe, die erst nach Versetzung in den dauernden Ruhestand ge- 
schlossen wurde, erhalten weder Witwen= noch Waisengeld. Der An- 
spruch auf Witwen= und Waisengeld erlischt mit der Verehelichung, 
bei Waisen auch mit dem einundzwanzigsten Lebensjahr. 
Beamte, die ihre Pflicht verletzen, machen sich eines Dienst- 
vergehens schuldig; gegen sie ist entweder mit Ordnungsstrafen 
(das sind Verweis oder Geldstrafen) oder mit Disziplinarstrafen 
(das ist Strafversetzung oder Dienstentlassung) vorzugehen. Die 
Ordnungsstrafen werden von den vorgesetzten Behörden oder Beam- 
ten verhängt; die Disziplinarstrafen können nur von besonders gebil- 
deten Disziplinarkammern, deren Präsident der Oberlandesgerichts- 
präsident ist, ausgesprochen werden.? Gegen die Entscheidung der 
Disziplinarkammern kann Berufung an den Disziplinarhof eingelegt 
werden, dessen Präsident der Präsident des Obersten Landes- 
gerichtes ist. 
Ihre Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt 
können die Beamten durch Klage bei den Gerichten verfolgen. 
#* Für die Richter besteht ein besonderes Disziplinarberfahren; es be- 
stehen auch sonst für sie einige praktisch nicht erhebliche Sonderbestim- 
mungen.
	        
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