Full text: Badisches Verfassungsrecht.

94 II. Verfassung. 
Dagegen ist das Geheimnis der Abstimmung an sich keine Pflicht 
des Wählers. Er hat jedoch bei seiner Abstimmung die durch das 
Gesetz vorgeschriebenen Formen zu beobachten, welche auf Wahrung 
des Wahlgeheimnisses abzielen. Im übrigen aber schadet es seiner 
Abstimmung nichts, wenn er derselben vor oder nachher die ihm be- 
liebende Oeffentlichkeit gibt. Seydel in Hirths Annal 1880 
S 376. 
8 34. 
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten: zur 
zweiten Kammer sind die männlichen Personen über fünfund- 
zwanzig Jahre: berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im 
Großherzogtum einen Wohnsitzs haben und seit mindestens zwei 
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen.“ Jedoch ge- 
nügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls 
der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl 
mindestens ein Jahr gedauert hat.““ 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 3. 
1. Der § 34 lautete früher: „Diese Abgeordneten werden von 
erwählten Wahlmännern gewählt.“ Val hierüber Bem 4 zu § 33. 
Die Vorschriften über die Wahlfähigkeit waren seither im § 36 Verf 
enthalten; hiernach waren alle übrigen (nicht unter § 35 fallenden) 
Staatsbürger (vgl § 32b und Bem 1 dazu), welche das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben — vorbe- 
haltlich der besonderen gesetzlichen Ausnahmen — bei der Wahl der 
Wahlmänner stimmfähig und wählbar. Die neue Fassung enthält in 
zwei Punkten Aenderungen; einmal in formeller Hinsicht, insofern 
als die Vorschriften darüber, in welchem Wahlkreis oder Wahlbezirk 
mit Rücksicht auf den Wohnsitz das Wahlrecht auszuüben ist, aus 
der Verfassung in das Landtagswahlgesetz (§ 32 Abs 4) verwiesen 
wurden, sodann materiell, insofern als diejenigen, welche die badische 
Staatsangehörigkeit neu erwerben, eine zweijährige Wartezeit zurück- 
legen sollen, nach deren Ablauf die Wahlberechtigung als erworben 
gilt. „Diese Vorschrift, die im wesentlichen mit den neuerdings dem 
bayerischen und dem bessischen Landtage vorgelegten Wahlgesetz- 
entwürfen übereinstimmt und in ähnlicher Weise auch nach der Ge- 
meinde= und Städteordnung für die Erwerbung des Wahlrechts in 
der Gemeinde gilt, beruht auf der Erwägung, daß bei Personen, die 
seither nicht Staatsangehörige waren, erst nach Ablauf einiger Zeir 
seit Erwerbung des Staatsbürgerrechts durchschnittlich die Kennt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.