94 II. Verfassung.
Dagegen ist das Geheimnis der Abstimmung an sich keine Pflicht
des Wählers. Er hat jedoch bei seiner Abstimmung die durch das
Gesetz vorgeschriebenen Formen zu beobachten, welche auf Wahrung
des Wahlgeheimnisses abzielen. Im übrigen aber schadet es seiner
Abstimmung nichts, wenn er derselben vor oder nachher die ihm be-
liebende Oeffentlichkeit gibt. Seydel in Hirths Annal 1880
S 376.
8 34.
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten: zur
zweiten Kammer sind die männlichen Personen über fünfund-
zwanzig Jahre: berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im
Großherzogtum einen Wohnsitzs haben und seit mindestens zwei
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen.“ Jedoch ge-
nügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls
der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl
mindestens ein Jahr gedauert hat.““
Gesetz vom 24. August 1904, Art 3.
1. Der § 34 lautete früher: „Diese Abgeordneten werden von
erwählten Wahlmännern gewählt.“ Val hierüber Bem 4 zu § 33.
Die Vorschriften über die Wahlfähigkeit waren seither im § 36 Verf
enthalten; hiernach waren alle übrigen (nicht unter § 35 fallenden)
Staatsbürger (vgl § 32b und Bem 1 dazu), welche das 25. Lebensjahr
zurückgelegt und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben — vorbe-
haltlich der besonderen gesetzlichen Ausnahmen — bei der Wahl der
Wahlmänner stimmfähig und wählbar. Die neue Fassung enthält in
zwei Punkten Aenderungen; einmal in formeller Hinsicht, insofern
als die Vorschriften darüber, in welchem Wahlkreis oder Wahlbezirk
mit Rücksicht auf den Wohnsitz das Wahlrecht auszuüben ist, aus
der Verfassung in das Landtagswahlgesetz (§ 32 Abs 4) verwiesen
wurden, sodann materiell, insofern als diejenigen, welche die badische
Staatsangehörigkeit neu erwerben, eine zweijährige Wartezeit zurück-
legen sollen, nach deren Ablauf die Wahlberechtigung als erworben
gilt. „Diese Vorschrift, die im wesentlichen mit den neuerdings dem
bayerischen und dem bessischen Landtage vorgelegten Wahlgesetz-
entwürfen übereinstimmt und in ähnlicher Weise auch nach der Ge-
meinde= und Städteordnung für die Erwerbung des Wahlrechts in
der Gemeinde gilt, beruht auf der Erwägung, daß bei Personen, die
seither nicht Staatsangehörige waren, erst nach Ablauf einiger Zeir
seit Erwerbung des Staatsbürgerrechts durchschnittlich die Kennt-