Verfassung. § 31. 95
nisse und Erfahrungen vorausgesetzt werden können, die bei der
Würdigung der für die Abgeordnetenwahl maßgebenden Verhältnisse
erforderlich sind.“ RegBegr S 19/20.
2. Das fünfundzwanzigste Lebensjahr muß jedenfalls am Tag
der Wahl vollendet sein. Ob für die Frage, wann dies der Fall ist,
die zunächst nur für das Privatrecht geltende Auslegungsvorschrift des
VGB § 187 Abs 2 maßgebend ist, so Eichhorn, Landtagswahlrecht,
S 15, kann, namentlich im Hinblick auf Art 55 des ReichsEinfG
z BGB, wonach dieses nur die privatrechtlichen Vorschriften der
Landesgesetze außer Kraft setzt, so lange eine bezügliche landesrechtliche
Vorschrift fehlt, bezweifelt werden. Die §§ 186 und 187 BG lauten
nämlich:
„§ 186. Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist= und Terminsbestimmungen gelten
die Auslegungsvorschriften der §§# 187 bis 193.
§ 187. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in
den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen das Er-
eignis oder der Zeitpunkt fallt.
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maß-
gebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Be-
rechnung des Lebensalters.“
Selbst wenn aber nach § 187 Abs 2 BG bzw einer dem ent-
sprechenden landesrechtlichen Vorschrift bei einer am 1. Oktober 1905
stattfindenden Wahl ein am 1. Oktober 1880 Geborener als wahl-
fähig zu betrachten ist, so kann zweifellos der weiteren Folgerung
Eichhorns a a O, daß auch, wenn die zweijährige Dauer der
Staatsangehörigkeit oder die einjährige Dauer der Staatsangehörig-
keit und des Wohnsitzes erst am Wahltag vollendet sein würde, die
Wahlberechtigung gleichwohl anzuerkennen sei, nicht beigetreten wer-
den, da hier nicht wie bezüglich der Geburt in § 187 Abs 2 Satz 2
BGB eine Sondervorschrift erlassen ist (uvol hierwegen Planck,
Kommentar zum BG, Note 2 zu § 187), vielmehr die Regel des
5187 Abs 1 zur Anwendung zu kommen hat, weil für den Anfang
der Frist die Erwerbung der Staatsangehörigkeit bzw die Wohnsitz-
nahme, somit ein Ereignis maßgebend und deshalb bei der Berechnung
der Frist der Tag nicht mitzurechnen ist, auf welchen das Ereignis fällt.
3. Wie für die Reichstagswahlen wird auch hier ein Wohnsitz
im Sinn des Zivilrechts BSB §§ 7—9, § 11 nicht zu fordern sein,
vielmehr beim Mangel eines Wohnsitzes im Sinn des Bürgerlichen