98 II. Verfassung.
5. Der Regierungsentwurf hatte in § 34 Abs 1 diejenigen männ-
lichen badischen Staatsangehörigen als wahlberechtigt bezeichnet, die
im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohnsitz und
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und in § 34
Abs 2 vorgesehen, daß diejenigen, die erst nach dem 31. Dezember
1904 die badische Staatsangehörigkeit erwerben oder ihren Aufent-
halt im Großherzogtum nehmen, erst wahlberechtigt werden, wenn
seit der Verleihung der Staatsangehörigkeit oder seit Begründung
eines Wohnsitzes im Lande zwei Jahre umlaufen sind. Damit wollte
— von der darin liegenden Uebergangsbestimmung für die Wahlen
im Jahr 1905 abgesehen, worüber das Nähere unten in Bem 1 zu
Art 8 des Ges vom 24. August 1904 ausgeführt ist — nach der münd-
lichen Erklärung der Regierungsvertreter in der Kommissionssitzung der
zweiten Kammer für die Fälle, wo die Staatsangehörigkeit erst neu er-
worben und der Wohnsitz im Land erst neu begründet worden ist, die
zweijährige Wartezeit für beide Voraussetzungen der Wahlberechtigung
verlangt, somit vorgeschrieben werden, daß Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz zwei Jahre lang vorhanden gewesen sein müssen. Die Kom-
mission der zweiten Kammer setzte diese Frist auf ein Jahr herab
und faßte die Bestimmung, um den Gemeinderäten weitläufige Unter-
suchungen und Erörterungen über die Gesamtaufenthaltsdauer zu
ersparen, somit aus praktischen Rücksichten, dahin, daß der Besitz der
Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz unmittelbar vor der Wahl
mindestens ein Jahr gedauert haben müsse. Bei der Beratung im
Plenum der zweiten Kammer wurden sodann von den Abgeordneten
Eichhorn und Heimburger Anträge auf Abschwächung dieser
Bestimmung eingebracht und schließlich auf Antrag des Abg. Zehn-
ter die jetzige Fassung angenommen. Dieselbe bringt zunächst zum
Ausdruck, daß jeder wahlberechtigt ist, der seit mindestens zwei
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne Rücksicht darauf,
wann der Wohnsitz im Großherzogtum begründet worden ist, wenn
er nur im Zeitpunkt der Wahl besteht, und will dadurch insbesondere
die geborenen Badener, die erst kurz vor der Wahl wieder ihren
Wohnsitz im Großherzogtum nehmen, ohne Karenzzeit zur Wahl zu-
lassen; sodann aber sind nach dem zweiten Satz auch alle diejenigen
wahlberechtigt, die im Zeitpunkt der Wahl erst seit mindestens einem
Jahr die badische Staatsangehörigkeit besitzen, deren Wohnsitz im
Großherzogtum aber unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr
gedauert hat.
Bei den Wahlen, welche im Jahre 1905 stattfinden, besitzen jedoch
zufolge der Uebergangsbestimmung in Art 8 Ziff 1 des Ges vom
24. August 1904 alle diejenigen Personen die Wahlberechtigung, welche