Full text: Badisches Verfassungsrecht.

98 II. Verfassung. 
5. Der Regierungsentwurf hatte in § 34 Abs 1 diejenigen männ- 
lichen badischen Staatsangehörigen als wahlberechtigt bezeichnet, die 
im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohnsitz und 
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und in § 34 
Abs 2 vorgesehen, daß diejenigen, die erst nach dem 31. Dezember 
1904 die badische Staatsangehörigkeit erwerben oder ihren Aufent- 
halt im Großherzogtum nehmen, erst wahlberechtigt werden, wenn 
seit der Verleihung der Staatsangehörigkeit oder seit Begründung 
eines Wohnsitzes im Lande zwei Jahre umlaufen sind. Damit wollte 
— von der darin liegenden Uebergangsbestimmung für die Wahlen 
im Jahr 1905 abgesehen, worüber das Nähere unten in Bem 1 zu 
Art 8 des Ges vom 24. August 1904 ausgeführt ist — nach der münd- 
lichen Erklärung der Regierungsvertreter in der Kommissionssitzung der 
zweiten Kammer für die Fälle, wo die Staatsangehörigkeit erst neu er- 
worben und der Wohnsitz im Land erst neu begründet worden ist, die 
zweijährige Wartezeit für beide Voraussetzungen der Wahlberechtigung 
verlangt, somit vorgeschrieben werden, daß Staatsangehörigkeit und 
Wohnsitz zwei Jahre lang vorhanden gewesen sein müssen. Die Kom- 
mission der zweiten Kammer setzte diese Frist auf ein Jahr herab 
und faßte die Bestimmung, um den Gemeinderäten weitläufige Unter- 
suchungen und Erörterungen über die Gesamtaufenthaltsdauer zu 
ersparen, somit aus praktischen Rücksichten, dahin, daß der Besitz der 
Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz unmittelbar vor der Wahl 
mindestens ein Jahr gedauert haben müsse. Bei der Beratung im 
Plenum der zweiten Kammer wurden sodann von den Abgeordneten 
Eichhorn und Heimburger Anträge auf Abschwächung dieser 
Bestimmung eingebracht und schließlich auf Antrag des Abg. Zehn- 
ter die jetzige Fassung angenommen. Dieselbe bringt zunächst zum 
Ausdruck, daß jeder wahlberechtigt ist, der seit mindestens zwei 
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne Rücksicht darauf, 
wann der Wohnsitz im Großherzogtum begründet worden ist, wenn 
er nur im Zeitpunkt der Wahl besteht, und will dadurch insbesondere 
die geborenen Badener, die erst kurz vor der Wahl wieder ihren 
Wohnsitz im Großherzogtum nehmen, ohne Karenzzeit zur Wahl zu- 
lassen; sodann aber sind nach dem zweiten Satz auch alle diejenigen 
wahlberechtigt, die im Zeitpunkt der Wahl erst seit mindestens einem 
Jahr die badische Staatsangehörigkeit besitzen, deren Wohnsitz im 
Großherzogtum aber unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr 
gedauert hat. 
Bei den Wahlen, welche im Jahre 1905 stattfinden, besitzen jedoch 
zufolge der Uebergangsbestimmung in Art 8 Ziff 1 des Ges vom 
24. August 1904 alle diejenigen Personen die Wahlberechtigung, welche
	        
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