Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 36. 103 
der zweiten Kammer S 46/47. Ein bei der ersten Beratung in- 
der zweiten Kammer von der sozialdemokratischen Fraktion gestellter 
Antrag, vor den Worten „im Rückstand ist“ einzufügen: „in schuld- 
hafter Weise“ wurde abgelehnt, weil dieser subjektive Gesichtspunkt 
bei Wahlanfechtungen zu den schwierigsten Auseinandersetzungen An- 
laß geben müßte. Nicht unter Ziff 4 fallen diejenigen Personen, 
die überhaupt zu einer direkten Steuer für Staat oder Gemeinde 
nicht verpflichtet sind, sowie diejenigen, die erst nachträglich mit 
Rückwirkung für das vergangene Steuerjahr oder einen Teil des- 
selben neu veranlagt wurden, da in diesem Fall die Steuer nicht 
schon im vorausgegangenen Steuerjahr fällig wurde. Stundung kann 
bei Staatssteuern nur von der Bezirkssteuerkasse (Finanzamt, Haupt- 
steueramt) für Forderungsbeträge bis einschließlich 500 Mark und 
bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden; weitergehende 
Befristungsgesuche unterliegen der Entschließung der Steuerdirektion, 
*# 46 der Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gu VBr 
S 775). Bei Gemeindesteuern kann nur der Gemeinde= (Stadt-) 
rat Stundung bewilligen, nicht auch der Rechner, und es ist darüber ein 
ordnungsgemäßer, in das Ratsprotokollbuch einzutragender Beschluß 
zu fassen (Gem O §# 54). 
8. Der in § 49 des Reichs MilS vom 2. Mai 1874 (RGl 
S 174) vorgesehene und in § 36 der Landt WOerwähnte Fall, daß 
für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme 
der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen ruht, brauchte 
ebensowenig, wie der Fall des Wahlrechtsausschlusses infolge Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch strafgerichtliches Urteil, 
5s 34 Ziff 4 St GB, im Landesgesetz aufgeführt zu werden, Reg Begr 
S 23, vgl Bem 6 zu § 34. Welche Militärpersonen zum aktiven 
Heer gehören, ist in § 38 A und B des Reichs Mil G geregelt. 
Ein weiterer Fall des Ruhens der Wahlberechtigung ergibt sich 
dann, wenn ein Wahlberechtigter zur Zeit der Wahl eine Freiheits- 
strafe verbüßt, denn es hat ein solcher Gefangener selbstverständlich 
keinen Anspruch darauf, behufs Ausübung des Wahlrechts aus der 
Haft entlassen zu werden. Seydel in Hirths Ann 1880 S 364, 
Anm 1; Laband, Staatsrecht I. S 307/8. 
Auch für diejenigen, welche nicht in der Wählerliste auf- 
genommen sind, ruht das Wahlrecht, vgl Laband, Staatsrecht I, 
S 287, Anm 8. 
§ 36. 
(1.) Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wähl- 
bar, ausgenommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl
	        
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