Verfassung. 8 36. 103
der zweiten Kammer S 46/47. Ein bei der ersten Beratung in-
der zweiten Kammer von der sozialdemokratischen Fraktion gestellter
Antrag, vor den Worten „im Rückstand ist“ einzufügen: „in schuld-
hafter Weise“ wurde abgelehnt, weil dieser subjektive Gesichtspunkt
bei Wahlanfechtungen zu den schwierigsten Auseinandersetzungen An-
laß geben müßte. Nicht unter Ziff 4 fallen diejenigen Personen,
die überhaupt zu einer direkten Steuer für Staat oder Gemeinde
nicht verpflichtet sind, sowie diejenigen, die erst nachträglich mit
Rückwirkung für das vergangene Steuerjahr oder einen Teil des-
selben neu veranlagt wurden, da in diesem Fall die Steuer nicht
schon im vorausgegangenen Steuerjahr fällig wurde. Stundung kann
bei Staatssteuern nur von der Bezirkssteuerkasse (Finanzamt, Haupt-
steueramt) für Forderungsbeträge bis einschließlich 500 Mark und
bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden; weitergehende
Befristungsgesuche unterliegen der Entschließung der Steuerdirektion,
*# 46 der Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gu VBr
S 775). Bei Gemeindesteuern kann nur der Gemeinde= (Stadt-)
rat Stundung bewilligen, nicht auch der Rechner, und es ist darüber ein
ordnungsgemäßer, in das Ratsprotokollbuch einzutragender Beschluß
zu fassen (Gem O §# 54).
8. Der in § 49 des Reichs MilS vom 2. Mai 1874 (RGl
S 174) vorgesehene und in § 36 der Landt WOerwähnte Fall, daß
für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme
der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen ruht, brauchte
ebensowenig, wie der Fall des Wahlrechtsausschlusses infolge Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch strafgerichtliches Urteil,
5s 34 Ziff 4 St GB, im Landesgesetz aufgeführt zu werden, Reg Begr
S 23, vgl Bem 6 zu § 34. Welche Militärpersonen zum aktiven
Heer gehören, ist in § 38 A und B des Reichs Mil G geregelt.
Ein weiterer Fall des Ruhens der Wahlberechtigung ergibt sich
dann, wenn ein Wahlberechtigter zur Zeit der Wahl eine Freiheits-
strafe verbüßt, denn es hat ein solcher Gefangener selbstverständlich
keinen Anspruch darauf, behufs Ausübung des Wahlrechts aus der
Haft entlassen zu werden. Seydel in Hirths Ann 1880 S 364,
Anm 1; Laband, Staatsrecht I. S 307/8.
Auch für diejenigen, welche nicht in der Wählerliste auf-
genommen sind, ruht das Wahlrecht, vgl Laband, Staatsrecht I,
S 287, Anm 8.
§ 36.
(1.) Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wähl-
bar, ausgenommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl