106 II. Verfassung.
Nicht wählbar sind in den Landtag zufolge der ausdrücklichen
Bestimmung in Art 4 des OberrechnungskammerG die Mitglieder
der Oberrechnungskammer.
§ 37.
(1.) Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden
in Zeiträumen von vier Jahren neu gewählt (Landtags-
periode).
(2.) Die periodische Wahl findet gleichzeitig: für sämt-
liche Abgeordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden
Tage statt.
(3.) Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit
dem Tage der periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.
Gesetz vom 24. August l00d, Art 3.
1. Ueber die frühere Fassung des § 37 vgl Bem 1 zu § 36.
Die neue Vorschrift wiederholt die bisher in § 38 enthaltene
Bestimmung über die vierjährige Dauer der Wahlperiode und ersetzt
die seither vorgeschriebene zweijährige hälftige Erneuerung in Ueber-
einstimmung mit dem am 4. Juli 1902 von der zweiten Kammer
angenommenen Initiativentwurf durch die Gesamterneuerung der
zweiten Kammer. Die Nachteile der Teilerneuerung sind in dem
vom Abgeordneten Häußer im Jahr 1849 erstatteten Bericht der
Kommission der zweiten Kammer über einen Gesetzentwurf, betr die
Zusammensetzung der beiden Kammern, Verh d zweiten Kammer
1847/49, 10. Beil Heft, S 93 ff, dahin zusammengefaßt, daß die
Teilerneuerung das Volk in Spannung halte, ohne ihm doch
den Vorteil einer gänzlich neuen Wahl zu bieten, und daß sie weder
den gesetzgebenden Körper, noch die Regierung jemals zu ruhiger,
stetiger Arbeit gelangen lasse und die Tätigkeit der Regierung er-
schwere. Jedenfalls machen sich bei einer teilweisen Erneuerung,
welche nach jedem Landtagsschlusse die Hälfte der Abgeordneten einer
Neuwahl unterwirft und nach je zwei Jahren das halbe Land in die
Wahlbewegung hereinzieht, die der Teilerneuerung zugeschriebenen
Vorzüge nur in schwachem Maße, die Nachteile einer schwankenden
Zusammensetzung der Kammer aber zu häufig geltend. Reg Begr
S 24.
2. Auch für die Wahlen zur ersten Kammer wird der Wahltag
vom Großherzog bestimmt, § 6 Landt Wz; es ist aber nicht vor-
geschrieben, daß die Wahlen zu den beiden Kammern an demselben
Tage stattfinden.