Verfassung. § 38. 107
Für die Reichstagswahlen wird trotz der mit § 37 Abs 2 sach-
lich übereinstimmenden Vorschrift in § 14 Reichst WG die Zulässig-
keit von Ausnahmen anerkannt bei rechtlicher oder tatsächlicher Un-
möglichkeit der gleichzeitigen Vornahme der Wahl für einzelne Wahl-
kreise, vgl Seydel in Hirths Ann 1880 S 369/70;
Laband, Staatsrecht I S 297 und Rl 1873 S 372 und 380;
das Gleiche nimmt die Praxis des Reichstags an bei Unmöglichkeit
der Wahl in einzelnen Wahlbezirken, was Seydel aa O S 374/75
für unrichtig erklärt.
3. Nicht etwa seit dem Tag der erstmaligen Einberufung des
neugewählten Landtags; im übrigen vol Bem 1 zu § 79 Verf.
Außer durch Ablauf der Landtagsperiode erlischt das Ab-
geordnetenmandat auch durch Annahme eines besoldeten Staatsamts
oder Eintritt in ein Staatsamt, mit dem ein höherer Rang oder ein
höherer Gehalt verbunden ist, § 40a Verf, ferner durch Tod, Verzicht
oder durch Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Vor-
aussetzungen, § 39 Abs 2 Verf, vgl Bem 2 zu § 39 Verf, endlich
durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, § 33 RSt GB. —
Bezüglich der Mandatsdauer bei Ersatzwahlen vgl § 39 Abs 2 Verf
und bei Neuwahlen nach vorheriger Auflösung des Landtags § 79
Abs 2 und 3 Verf.
§ 38.
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung
des Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die
Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz
geordnet.,
Gesetz vom 24. August l904, Art 3.
1. Vgll die Gesetze vom 24. August 1904, das Verfahren bei
den Wahlen zur Ständeversammlung (Landtagswahlgesetz) betr, und
die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung betr (Gu Vhl S 347 und 362), unten ab-
gedruckt unter III S 180 ff. Wie bei der Beratung der Gesetze vom
24. August 1904 festgestellt wurde, ist nunmehr auch die Wahlkreis-
einteilung, welche bisher in § 33 Verf als eine Anlage zur Ver-
fassungsurkunde bezeichnet war, und nach einer allerdings vereinzelt
bestrittenen Meinung unter dem Schutz der Verfassung stand, nicht
mehr als Verfassungsgesetz zu betrachten und ihre Abänderung ohne
die für Verfassungsgesetze vorgeschriebenen Erschwerungen (Zwei-
drittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der
Mitglieder, §§ 64 und 73 Abs 1 Verf) zulässig. Vgl Bem 1 zu
§ 33 und Bem 1 zu § 64 Verf.