Verfassung. § 40. 109
Frage — vgl den Bericht der Kommission für Geschäftsordnung
vom 26. Januar 1900, Reichst Drucks Nr 543, Laband, Staats-
recht I, S 316, Seydel in Hirths Ann 1880 S 397 — ent-
schieden. Außer den oben genannten Gründen für die Erlöschung
des Mandats, zu denen noch die Annahme eines besoldeten Staats-
amts, § 40a Verf, hinzutritt, bewirkt auch die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte nach § 33 RStGB den dauernden Verlust
der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen
Rechte und somit ein vorzeitiges Erlöschen des Landtagsmandats.
Die Abgeordneten der Städte und Kreise verlieren ihr Mandat
auch durch Ausscheiden aus der Stelle als Oberbürgermeister, Bürger-
meister bzw. Kreisausschußmitglied, vgl Bem 11 zu § 27 Verf.
8 40.
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder
sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.*
Gesetz vom 24. August 1904(, Art 3.
1. Die seitherige Fassung lautete: „Jeder Austretende ist wieder
wählbar.“ Die Aenderung der Fassung beaksichtigte lediglich, klar-
zustellen, daß im Falle des Austritts eines gewählten Mitgliedes
einer der beiden Kammern dessen Wählbarkeit im Falle der Wieder-
wahl von denselben Voraussetzungen abhängt, wie bei der ersten
Wahl. KommBer der zweiten Kammer S 49.
8 40 a.
Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer?
ein besoldetes Staatsamts annimmt" oder im Staatsdienst?
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höherer Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme
in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch
neue Wahl wieder erlangen.
Gesetz vom 21. Dezember 1860, Art 3.
1. Diese durch das Ges vom 21. Dezember 1869 neu ein-
geschobene Bestimmung wollte nach dem Vorbild der für die Mit-
glieder des Zollparlaments geltenden Bestimmungen alle Abgeord-
neten, denen durch den Eintritt in den Staatsdienst oder durch eine
Beförderung in demselben eine Begünstigung der Regierung zuteil
geworden ist, der Notwendigkeit einer Neuwahl unterwerfen, damit