Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Verhältnis 
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nehmers im Zweifel auf den Teil 
der Schuld, der dem V. des Wertes 
des vermachten Grundstücks zu dem 
Werte der sämtlichen Grundstücke 
entspricht. Der Wert wird nach S 
2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 2168. 
2168 Besteht an mehreren zur Erbschaft 
2170 
2172 
2182 
2185 
2188 
2200 
2204 
gehörenden Grundstücken eine Ge- 
samtgrundschuld oder eine Gesamt- 
rentenschuld und ist eines dieser 
Grundstücke vermacht, so ist der Ver- 
mächtnisnehmer im Zweifel dem Erben 
gegenüber zur Befriedigung des 
Gläubigers in Höhe des Teiles der 
Grundschuld oder der Rentenschuld 
verpflichtet, der dem V. des Wertes 
des vermachten Grundstücks zu dem 
Werte der sämtlichen Grundstücke 
entspricht. Der Wert wird nach ## 
2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 
Unverhältnismäßige Aufwendungen 
zur Verschaffung des vermachten 
Gegenstandes f. Erblasser — Testa- 
ment. 
s. Eigentum 947, 948. 
s. Kauf — Kauf 444. 
Ist eine bestimmte zur Erbschaft ge- 
hörende Sache vermacht, so kann der 
Beschwerte für die nach dem Erbfall 
auf die Sache gemachten Verwendungen 
sowie für die Aufwendungen, die er 
nach dem Erbfalle zur Bestreitung 
von Lasten der Sache gemacht hat, 
Ersatz nach den Vorschriften verlangen, 
die für das V. zwischen dem Besitzer 
und dem Eigentümer gelten. 
Verhältnismäßige Kürzung der dem 
Vermächtnisnehmer auferlegten Be- 
schwerungen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Das Nachlaßgericht soll vor der Er- 
nennung des Testamentsvollstreckers 
die Beteiligten hören, wenn es ohne 
erhebliche Verzögerung und ohne un- 
verhältnismäßige Kosten geschehen kann. 
. Erbe 2047, 2052. 
198 
  
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2270 
Verhältnis 
s. Verfügung von Todeswegen — 
Testament. 
Verjährung. 
194 Der Anspruch aus einem familien- 
200 
320 
rechtlichen V. unterliegt der Ver- 
jährung nicht, soweit er auf die 
Herstellung des dem V. entsprechenden 
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. 
Hängt die Entstehung eines Anspruchs 
davon ab, daß der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungs- 
rechte Gebrauch macht, se beginnt 
die Verjährung mit dem Zeitpuntte, 
von welchem an die Anfechtung zu- 
lässig ist. Dies gilt jedoch nicht, 
wenn die Anfechtung sich auf ein 
familienrechtliches P. bezieht. 201. 
Vertrag. 
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage 
von der einen Seite teilweise geleistet 
worden, so kann die Gegenleistung 
insoweit nicht verweigert werden, als 
die Verweigerung nach den Umständen 
insbesondere wegen verhältnismäßiger 
Geringfügigkeit des rückständigen Teils 
gegen Treu und Glauben verstoßen 
würde. 348. 
s. Leistung — Leistung 273. 
323 s. Kauf — Kauf 472. 
343 
347 
Herabsetzung einer unverhältnismäßig 
hohen Vertragsstrafe s. Vertrag — 
Vertrag. 
wegen Verschlechterung, Unterganges 
oder einer aus einem anderen Grunde 
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe bestimmt sich im Falle des 
Rücktritts von dem Empfange der 
Leistung an nach den Vorschriften, 
welche für das V. zwischen dem 
Eigentümer und dem Besitzer von 
dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
des Eigentumsanspruchs an gelten. 
Das Gleiche gilt von dem Anspruch 
auf Herausgabe oder Vergütung von 
Nutzungen und von dem Anspruch
	        
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