Verhältnis
8
nehmers im Zweifel auf den Teil
der Schuld, der dem V. des Wertes
des vermachten Grundstücks zu dem
Werte der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der Wert wird nach S
2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 2168.
2168 Besteht an mehreren zur Erbschaft
2170
2172
2182
2185
2188
2200
2204
gehörenden Grundstücken eine Ge-
samtgrundschuld oder eine Gesamt-
rentenschuld und ist eines dieser
Grundstücke vermacht, so ist der Ver-
mächtnisnehmer im Zweifel dem Erben
gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers in Höhe des Teiles der
Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem V. des Wertes
des vermachten Grundstücks zu dem
Werte der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der Wert wird nach ##
2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Unverhältnismäßige Aufwendungen
zur Verschaffung des vermachten
Gegenstandes f. Erblasser — Testa-
ment.
s. Eigentum 947, 948.
s. Kauf — Kauf 444.
Ist eine bestimmte zur Erbschaft ge-
hörende Sache vermacht, so kann der
Beschwerte für die nach dem Erbfall
auf die Sache gemachten Verwendungen
sowie für die Aufwendungen, die er
nach dem Erbfalle zur Bestreitung
von Lasten der Sache gemacht hat,
Ersatz nach den Vorschriften verlangen,
die für das V. zwischen dem Besitzer
und dem Eigentümer gelten.
Verhältnismäßige Kürzung der dem
Vermächtnisnehmer auferlegten Be-
schwerungen s. Erblasser — Testa-
ment.
Das Nachlaßgericht soll vor der Er-
nennung des Testamentsvollstreckers
die Beteiligten hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne un-
verhältnismäßige Kosten geschehen kann.
. Erbe 2047, 2052.
198
8
2270
Verhältnis
s. Verfügung von Todeswegen —
Testament.
Verjährung.
194 Der Anspruch aus einem familien-
200
320
rechtlichen V. unterliegt der Ver-
jährung nicht, soweit er auf die
Herstellung des dem V. entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
Hängt die Entstehung eines Anspruchs
davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungs-
rechte Gebrauch macht, se beginnt
die Verjährung mit dem Zeitpuntte,
von welchem an die Anfechtung zu-
lässig ist. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Anfechtung sich auf ein
familienrechtliches P. bezieht. 201.
Vertrag.
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage
von der einen Seite teilweise geleistet
worden, so kann die Gegenleistung
insoweit nicht verweigert werden, als
die Verweigerung nach den Umständen
insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen Teils
gegen Treu und Glauben verstoßen
würde. 348.
s. Leistung — Leistung 273.
323 s. Kauf — Kauf 472.
343
347
Herabsetzung einer unverhältnismäßig
hohen Vertragsstrafe s. Vertrag —
Vertrag.
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus-
gabe bestimmt sich im Falle des
Rücktritts von dem Empfange der
Leistung an nach den Vorschriften,
welche für das V. zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
des Eigentumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche gilt von dem Anspruch
auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruch