Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 42. 113 
über die Ergebnisse der Wahlprüfungen in der 9. Legislaturperiode 
1893/98, Reichst Drucks Session 97/98, Nr 286. 
Strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Wahlfreiheit ent- 
halten die §§ 107 und 109 RSt GB: 
„§ 107: Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staats- 
bürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefäng- 
nis nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 109: Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahl- 
stimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängnis von einem Monat 
bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlusft der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden.“ — 
Ueber das Verhältnis einer rechtskräftigen Entscheidung des 
Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 3 Ziff 18 VerwRPflG zu der hier 
den Kammern übertragenen Entscheidung über streitige Wahlen vgl 
Bem 1 zu § 74 Landt WG. 
4. Auch wenn sich Zweifel darüber ergeben, ob ein Kammermit- 
glied durch Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Vor- 
aussetzungen aus der Kammer ausgeschieden ist, werden § 41 Verf 
und die in Bem 3 erwähnten Bestimmungen der Geschäftsordnung 
analog anzuwenden sein, vgl Walz, Verwzeitschr 1902, S 174. 
8 42. 
Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt? 
sie und kann sie auflösen.3 
1. Die Einberufung der Stände muß alle zwei Jahre statt- 
finden, § 46 Verf, da das Auflagengesetz (Finanzgesetz) in der 
Regel für zwei Jahre gegeben wird, §§ 54 und 79 Abs 1 Satz 2 Verf. 
Die Zulässigkeit der Zusammenberufung einer für eine 
einzelne Vorlage bestellten Kommission der beiden Kammern 
während der Vertagung ist im Jahr 1898 Gegenstand manch- 
facher Erörterungen geworden, nachdem die Ständeversamm- 
lung unterm 1. Juli vertagt (StAz S 243) und sodann durch Aller- 
höchste Entschließung vom 15. November 1898 (Stz S 383) nur 
die zur Vorberatung der von der Regierung vorgelegten Gesetz- 
entwürfe (AusfG z BG#y bestellten Ausschüsse der beiden Kammern 
des Landtags zur Fortsetzung ihrer Arbeiten einberufen worden 
waren. Da einige Mitglieder der von der zweiten Kammer für diese 
Vorlagen bestellten Kommissionen inzwischen aus der Kammer 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 8
	        
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