Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 44. 115 
der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter, ihre 
Eigenschaft verlieren.“ 
Wegen des Hinzukommens neuer Kategorien von gewählten 
Mitgliedern der ersten Kammer (Abgeordnete der Berufs- 
körperschaften, der Kreise und Gemeinden und der technischen 
Hochschule) war eine Ergänzung des § 43 geboten. Dabei 
empfahl es sich, ausdrücklich festzustellen, daß durch die Auf- 
lösung des Landtags auch die vom Großherzog Ernannten ihre Eigen- 
schaft als Kammermitglieder verlieren. Daß auch für die etwa nach 
s 28 Abs 4 berufenen Stellvertreter von erblich Berechtigten 
diese Berufung mit der Auflösung des Landtags als zurückgenommen 
gilt, ergibt sich aus der Fassung des § 43 und braucht nicht aus- 
drücklich hervorgehoben zu werden. Val Reg Begr S 25/26. 
Die jetzige Fassung, die bei der zweiten Beratung in der ersten 
Kammer vorgeschlagen wurde, soll zum Ausdruck bringen, daß das 
Mandat der richterlichen Mitglieder dieser Kammer (§ 31 Ziff 1 
Verf) durch die Auflösung ebensowenig erlöschen soll, wie die Mit- 
gliedschaft eines erblichen Landstandes (§ 28 Abs 2 Verf), val Prot 
I. K S284. 
Ueber die Berechnung der Dauer der Sitzungsperiode im Fall 
der Auflösung der Ständeversammlung vgl § 79 Abs 2 und 3 Verf. 
*44. 
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung 
erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer 
ncuen Wahl geschritten werden. 
1. Eine alsbaldige Einberufung der neu gewählten Stände- 
versammlung ist als Regel nicht vorgeschrieben; sie wird aber wegen 
der Vorschrift in § 62 Verf dann erforderlich, wenn die Auflösung 
erfolgt ist, ehe ein neues Budget zustande kam, vgl § 54 Verf. Auf 
die Beratung anderer nicht erledigter Gegenstände kann die Regierung 
verzichten, so daß, falls das Budget von dem aufgelösten Landtag 
erledigt war, die Einberufung nach § 46 Verf nur spätestens vor 
Ablauf des zweiten Jahres erforderlich ist. 
8 46. 
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten 
der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren 
Präsidenten.? 
Gesetz vom 21. Dezember 1860, Art 4. 8 
n
	        
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