118 II. Verfassung.
hörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das
Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus-
übung seines Berufes getanen Aeußerung zur Verantwortung ge-
zogen werden". Dagegen ist er noch in Geltung, soweit etwa ein
disziplinäres Vorgehen gegen einen der Ständeversammlung an-
gehörigen Beamten in Frage kommen könnte, vgl Olshausen,
StGB, Note 4 zu § 11. „Der hier statuierte Grundsatz ist so tief
in der Natur der konstitutionellen Verfassung begründet, daß er in
normalen Verhältnissen kaum bezweifelt werden wird; die Gründe,
welche in außerordentlichen Lagen öfter gegen denselben geltend ge-
macht würden, beweisen mehr die Mißlichkeit anormaler Zustände im
Staatsleben, als die Unrichtigkeit des Grundsatzes an sich.“ Reg Begr
Verh II. K, 67/68, 4. BeilHeft S 224. Eine entsprechende Bestim-
mung enthält Art 30 Reich-Verf.
Auch von ihren Wählern können die gewählten Abgeordneten
nicht etwa zur Verantwortung gezogen werden, ebensowenig die er-
nannten Mitglieder der ersten Kammer von der Regierung, val
Bem 1 zu § 48.
Daß die durch § 48a und die Geschäftsordnungen gegenüber den
Kammermitgliedern begründete Disziplinarbefugnis des Präsidenten
nicht auch gegenüber den Ministern und landesherrlichen Kommissären
ausgeübt werden kann, ergibt sich aus der Stellung derselben als Ver-
treter eines der Kammer rechtlich gleichgestellten Faktors, der Regie-
rung, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 67 Anm 5. Für das preu-
ßische Abgeordnetenhaus bezeugt Plate, Geschäftsordnung des
preußischen Abgeordnetenhauses, S 195 Ziff 7 als „stehenden Brauch“,
daß der Präsident Ausdrücke der Minister usw. beanstandet oder als
unparlamentarisch bezeichnet. Bezüglich des Reichstags vertritt
Seydel in Hirths Ann 1880 S 414, Anm 1, und Kommen-
tar S 208/09 die Ansicht, daß die Disziplinargewalt des Präsi-
denten sich nicht auf die Mitglieder und Vertreter des Bundesrats
beziehe, deren Aeußerungen der Präsident nur, wo dies notwendig
erscheint, „von gleich zu gleich“ zurückweisen könne.
3. Der Abs 2, der sachlich mit Art 22 Abs 2 Reich Verf über-
einstimmt, ist jetzt ersetzt durch § 12 RSt G:
„Wahrhceitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-
tags oder einer Kammer eines zum Reiche gchörigen Staates bleiben
von jeder Verantwortlichkeit frei“,
womit auch jede disziplinäre Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist,
vol Olshausen, Note 1 zu § 12 RStGB. Auszugsweise Be-
richte über die Verhandlungen können unter Umständen, auch wenn