120 II. Verfassung.
8 50.
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem
Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Groß-
herzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
1. Hierzu gehören beispielsweise die Beschwerden einzelner
Staatsbürger über Kränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, § 67
Abs 2 Verf.
8 51.
(1.) Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsi—
denten der letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der
ersten und sechs Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirk-
samkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten
Fall: oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung
des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.“
(2.) Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Land-
tags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern
durch relative Stimmenmehrheit gewählt.“ Jede Auflösung
des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon
gewählten, Ausschusses, nach sich.5
1. Vol § 57 Abs 2 und den — durch die Reichsgesetzgebung auf-
gehobenen — § 63, sowie die Bemerkungen dazu.
2. Außer durch einen übereinstimmenden Beschluß der beiden
Kammern (des Landtags) mit Genehmigung des Großherzogs können
dem Ausschuß weitere Geschäfte nicht durch gewöhnliche Gesetze, son-
dern nur durch Verfassungsgesetze zugewiesen werden. Wielandt,
Staatsrecht, S 75, Anm 3. Auf diesem Wege wurde dem land-
ständischen Ausschusse die alljährliche Prüfung der Rechnung und
Bilanz der Amortisationskasse und der Eisenbahnschuldentilgungskasse
übertragen, Art 4 des Amort KassG und Art 5 des Eisenbahnschuld-
tilg KassG, s unten unter V, desgleichen die Prüfung des Domänen=
grundstocks, arg Art 6 Amort KassG, vgl Bem 3 dazu; auch ist die
Zustimmung des landständischen Ausschusses zu gewissen Operationen
der Amortisationskasse notwendig, insbesondere zur Aufnahme eines
Staatsanlehens, dessen Betrag die Summe von 500 000 Gulden
— 857 142.86 Mark nicht übersteigt. Art 11—15 des AmortlKass.
3. Gemeint ist hier die Vertagung durch den Großherzog gemäß