Full text: Badisches Verfassungsrecht.

120 II. Verfassung. 
8 50. 
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem 
Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Groß- 
herzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen. 
1. Hierzu gehören beispielsweise die Beschwerden einzelner 
Staatsbürger über Kränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, § 67 
Abs 2 Verf. 
8 51. 
(1.) Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsi— 
denten der letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der 
ersten und sechs Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirk- 
samkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten 
Fall: oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung 
des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.“ 
(2.) Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Land- 
tags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern 
durch relative Stimmenmehrheit gewählt.“ Jede Auflösung 
des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon 
gewählten, Ausschusses, nach sich.5 
1. Vol § 57 Abs 2 und den — durch die Reichsgesetzgebung auf- 
gehobenen — § 63, sowie die Bemerkungen dazu. 
2. Außer durch einen übereinstimmenden Beschluß der beiden 
Kammern (des Landtags) mit Genehmigung des Großherzogs können 
dem Ausschuß weitere Geschäfte nicht durch gewöhnliche Gesetze, son- 
dern nur durch Verfassungsgesetze zugewiesen werden. Wielandt, 
Staatsrecht, S 75, Anm 3. Auf diesem Wege wurde dem land- 
ständischen Ausschusse die alljährliche Prüfung der Rechnung und 
Bilanz der Amortisationskasse und der Eisenbahnschuldentilgungskasse 
übertragen, Art 4 des Amort KassG und Art 5 des Eisenbahnschuld- 
tilg KassG, s unten unter V, desgleichen die Prüfung des Domänen= 
grundstocks, arg Art 6 Amort KassG, vgl Bem 3 dazu; auch ist die 
Zustimmung des landständischen Ausschusses zu gewissen Operationen 
der Amortisationskasse notwendig, insbesondere zur Aufnahme eines 
Staatsanlehens, dessen Betrag die Summe von 500 000 Gulden 
— 857 142.86 Mark nicht übersteigt. Art 11—15 des AmortlKass. 
3. Gemeint ist hier die Vertagung durch den Großherzog gemäß
	        
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