Full text: Badisches Verfassungsrecht.

124 II. Verfassung. 
herzogs beigebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten 
des Landes verwendet worden sei, oder verwendet werden solle. 
1. Der Wortlaut des § 55 überträgt nicht, wie dies bei den 
Einnahmen in den §§ 53 und 56 geschehen ist, den Ständen das Recht 
der Zustimmung zu den Staatsausgaben, sondern gesteht hier nur 
wie bezüglich der Rechnungsnachweisungen ein Prüfungsrecht 
zu, so daß das Budget im Sinn der ursprünglichen Fassung sich ledig- 
lich als die Motivierung des Auflagengesetzes darstellte. Es ist des- 
wegen auch, worauf Rosin in dem Festprogramm der Universität 
Freiburg von 1896 S 89 hinweist, im Eingang der ersten Auflagen- 
gesetze die Zustimmung der Stände nur erwähnt bezüglich der Ein- 
nahmen, soweit diese in Auflagen bestehen, bzw soweit die Deckung 
durch Auflagen geschehen muß, Ges vom 14. Mai 1825 (Reg l 
Nr VIII, S 29) und vom 14. Mai 1828 (Reg Bl Nr VII. S 45). 
Seit dem Finanzgesetz vom 31. Dezember 1831 (Reg Bl 1832 Nr I, 
S 1) wurde jedoch die Zustimmung der Stände auf den ganzen Inhalt 
des Finanzgesetzes ausgedehnt, und Art 5 Abs 3 des Etatgesetzes 
von 1882 hat sodann dieses Ausgabebewilligungsrecht in aller Form 
anerkannt und bestimmt, daß jede Position des Budgets der ständischen 
Beschlußfassung unterliegt. Vgl Buchenberger, Staatshaushalt, 
S5/6. Uebrigens findet das Ausgabebewilligungsrecht seine Schranke 
in den Gesetzen, die einen Rechtsanspruch Dritter auf bestimmte Lei- 
stungen der Staatskasse begründen, wohin die Ansprüche der Beamten 
auf die durch die Gehaltsordnung bestimmten Gehaltsbezüge zählen, 
desgleichen in den mit Zustimmung des Landtags geschaffenen Ver- 
waltungsorganisationen und den auf Grund früherer Bewilligungen 
abgeschlossenen Verträgen. Das Ausgabebewilligungsrecht kann sich 
somit nur insoweit rechtswirksam betätigen, als es sich um Ausgabe- 
positionen handelt, die dem Gebiet freien Ermessens angehören, wo- 
hin die Schaffung neuer Dienststellen, Anforderungen für neu hervor- 
getretene sachliche Bedürfnisse zu rechnen sind. Vgl. Buchen berger, 
Staatshaushalt, S 7/8. Den von einer Kammer etwa abgelehnten, 
in der Gehaltsordnung festgelegten Gehalt eines Ministers weiter zu 
bezahlen, ist die Regierung nicht etwa gehindert, sondern verpflichtet, 
vol Wielandt, Staatsrecht, S 60, Anm 9. 
Ob und in welchem Umfang der Volksvertretung das 
Recht der Ausgabe-Initiative, d h das Recht zusteht, unab- 
hängig und unter Umständen auch im Widerspruch mit der 
Regierung in das Budget eine Ausgabeposition einzusetzen 
oder die regierungsseitig vorgeschlagenen Ausgabesätze zu er- 
höhen, ist auch durch die Verfassungsnovelle vom Jahr 10904 nicht
	        
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