124 II. Verfassung.
herzogs beigebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten
des Landes verwendet worden sei, oder verwendet werden solle.
1. Der Wortlaut des § 55 überträgt nicht, wie dies bei den
Einnahmen in den §§ 53 und 56 geschehen ist, den Ständen das Recht
der Zustimmung zu den Staatsausgaben, sondern gesteht hier nur
wie bezüglich der Rechnungsnachweisungen ein Prüfungsrecht
zu, so daß das Budget im Sinn der ursprünglichen Fassung sich ledig-
lich als die Motivierung des Auflagengesetzes darstellte. Es ist des-
wegen auch, worauf Rosin in dem Festprogramm der Universität
Freiburg von 1896 S 89 hinweist, im Eingang der ersten Auflagen-
gesetze die Zustimmung der Stände nur erwähnt bezüglich der Ein-
nahmen, soweit diese in Auflagen bestehen, bzw soweit die Deckung
durch Auflagen geschehen muß, Ges vom 14. Mai 1825 (Reg l
Nr VIII, S 29) und vom 14. Mai 1828 (Reg Bl Nr VII. S 45).
Seit dem Finanzgesetz vom 31. Dezember 1831 (Reg Bl 1832 Nr I,
S 1) wurde jedoch die Zustimmung der Stände auf den ganzen Inhalt
des Finanzgesetzes ausgedehnt, und Art 5 Abs 3 des Etatgesetzes
von 1882 hat sodann dieses Ausgabebewilligungsrecht in aller Form
anerkannt und bestimmt, daß jede Position des Budgets der ständischen
Beschlußfassung unterliegt. Vgl Buchenberger, Staatshaushalt,
S5/6. Uebrigens findet das Ausgabebewilligungsrecht seine Schranke
in den Gesetzen, die einen Rechtsanspruch Dritter auf bestimmte Lei-
stungen der Staatskasse begründen, wohin die Ansprüche der Beamten
auf die durch die Gehaltsordnung bestimmten Gehaltsbezüge zählen,
desgleichen in den mit Zustimmung des Landtags geschaffenen Ver-
waltungsorganisationen und den auf Grund früherer Bewilligungen
abgeschlossenen Verträgen. Das Ausgabebewilligungsrecht kann sich
somit nur insoweit rechtswirksam betätigen, als es sich um Ausgabe-
positionen handelt, die dem Gebiet freien Ermessens angehören, wo-
hin die Schaffung neuer Dienststellen, Anforderungen für neu hervor-
getretene sachliche Bedürfnisse zu rechnen sind. Vgl. Buchen berger,
Staatshaushalt, S 7/8. Den von einer Kammer etwa abgelehnten,
in der Gehaltsordnung festgelegten Gehalt eines Ministers weiter zu
bezahlen, ist die Regierung nicht etwa gehindert, sondern verpflichtet,
vol Wielandt, Staatsrecht, S 60, Anm 9.
Ob und in welchem Umfang der Volksvertretung das
Recht der Ausgabe-Initiative, d h das Recht zusteht, unab-
hängig und unter Umständen auch im Widerspruch mit der
Regierung in das Budget eine Ausgabeposition einzusetzen
oder die regierungsseitig vorgeschlagenen Ausgabesätze zu er-
höhen, ist auch durch die Verfassungsnovelle vom Jahr 10904 nicht