Verfassung. § 57. 127
1. Die Bewilligung von Ausgaben kann dagegen an Bedingungen
und Voraussetzungen geknüpft werden, falls nicht diese dem bestehen-
den Rechtszustand widersprechen und ihrer Natur nach nur durch
Gesetz zu normieren sind, vgl van Calker, Budgetrecht, S 249.
2. Die Bewilligung kann hiernach auch nicht in der Form ge-
schehen, daß sie von der Erhöhung einer einzelnen Budgetposition ab-
hängig gemacht wird. Vgl hierüber Buchenberger, Staatshaus-
halt, S 11 und Bem 1 zu § 55. Aber die Stände können die Be-
willigung bedingungslos verweigern, vgl Wielandt, Staatsrecht,
S 63, Note 2.
§ 57.
(1.) Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen
gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wo-
durch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur
antizipiert werden, sowie die Geldaufnahmen der Amortisa-
tionskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, er-
mächtigt ist.
(2.) Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen
dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten
einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Ver-
hältnis steht. und wozu das Kredit-Votum der Stände nicht
reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hin-
reichend, eine Geld-Aufnahme gültig zu machen. Dem nächsten
Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt."
1. Vgl Art 10 Amort KassG. Außer der Amortisationskasse —
und der Eisenbahnschuldentilgungskasse bezüglich der für den Eisen-
bahnbau nötigen Kapitalien — ist keine Staatsverwaltungsstelle er-
mächtigt, irgend ein Staatsanlehen unter irgend einem Vorwand
zu kontrahieren, Art 9 d Amort KassG, Art 1 d EisenbSchuld Tilgg-
Kass G. «
2.DiefeVoraussetzungistnachArt12und13desAmortKassG
als gegeben zu erachten bei der Aufnahme von Anlehen bis zum Be-
trag von 500 000 Gulden — 857 142 Mark, vgl Art 12 AmortKassG.
3. Das ist des ständischen Ausschusses, vgl § 51 Verf.
4. Näheres über das Staatsschuldenwesen s Bem 1 zu Art 1
Amort Kassc und Bem 1 zu Art 1 des EisenbSchuld Tilgg# Kass,
unter V. ferner Seubert in Großh Baden, S 756 ff.