Full text: Badisches Verfassungsrecht.

128 II. Verfassung. 
8 58. 
(1.) Es darf keine Domäne? ohne Zustimmung der Stände 
veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentil- 
gungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von 
Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe 
von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in 
benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die 
aus staatswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der 
Landes-Kultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen 
Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwer- 
bungen verwendet oder der Schuldentilgungs-Kasse zur Ver- 
zinsung übergeben werden.= 
(2.) Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen 
zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums= oder 
Dienstbarkeits-Verhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner die 
Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter-- und Kammer- 
lehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie 
selbst heimgefallen sind. 
(3.) Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragma- 
tischen Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen 
vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 s vollständig 
erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage 
auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten 
sein wird. 
1. Unter Domänen begreift man jenen Komplex von Liegen- 
schaften, von welchen die §§ 58 und 59 der Verfassung handeln. Sie 
umfassen den ganzen auf das Großherzogtum überkommenen Besitz 
an nutzbaren und Lastengebäuden, an landwirtschaftlichen (sog Kame- 
ral-) und Forstdomänen, an ehemaligen Lehen, Fischerei= und Jagd- 
rechten. Mit Ausnahme der nach dem Zitovillistegesetz der Krone zur 
Nutzung überlassenen Güter und Rechte bilden sämtliche Domänen 
den Domänengrundstock, zu dem außerdem noch die gemäß § 58 Abs 1 
a E der Amortisationskasse zur Verzinsung übergebenen Kapitalien 
aus dem Erlös veräußerter Domänen gehören, Buchenberger, 
Staatshaushalt, S 139; Regenauer, Staatshaushalt, S 283 ff. 
Ein Teil der Domänen gehört zur Hofausstattung, vol Art 1 
des Zivillisteß, s unter IV. Ziff 2, und steht unter der Verwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.