Verfassung. 8 69. 129
der Generalintendanz der Großh. Zivilliste; die Hauptmasse derselben
wird von der Forst= und Domänendirektion verwaltet. Sie unter-
liegen — mit Ausnahme der landesfürstlichen Residenz= und Lust-
schlösser und Gärten — der Gemeindebesteuerung, § 81 Ziff 2 und 4
GemO, während staatliche Steuern von denselben nicht erhoben
werden.
2. Zu Neubauten für Zwecke der Domänenadministration oder
zu baulichen Herstellungen für domänenärarische Lastengebäude darf
der Erlös verkaufter Domänen nur mit Zustimmung der Stände ver-
wendet werden; Neuerwerbungen rentierenden Vermögens (Wal-
dungen usw) bedürfen dagegen keiner ständischen Genehmigung, val
Buchenberger, Staatshaushalt. S 139.
3. RegBl 1806 Nr XXVI. S 89 ff und RegBl 1808 Nr
XXXVIII,. S 299 ff.
l59.
(1.) Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten
Grundsätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patri-
monial-Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und
Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten
als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen
Wir dennoch den Ertrag: derselben, außer der darauf radizier-
ten Civilliste " und außer andern darauf haftenden Lasten, so
lange Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem
Stand befinden werden, Unsere Untertanen nach Unserm innig-
sten Wunsche zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten
ferner belassen.
(2.) Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände,
nicht erhöht und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals
gemindert werden.
1. In dem von Nebenius ausgearbeiteten Entwurf der Ver-
fassung hatte der erste Absatz dieses Paragraphen gefehlt; derselbe
wurde erst bei den Beratungen in Griesbach im August 1818 bei-
gefügt, vgl oben unter I. Geschichte der Verfassung, S3. Nebenius
sagt darüber in seinen Aufzeichnungen, daß der Paragraph „eine
Tatsache enthalte, an der es Niemand einfallen könnte zu zweifeln,
wenn sie auch hier nicht erwähnt würde“. Vgll von Weech, Gesch
d Bad Verf, S 98/99. Allein schon auf dem ersten Landtag wurde
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 9