Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 69. 129 
der Generalintendanz der Großh. Zivilliste; die Hauptmasse derselben 
wird von der Forst= und Domänendirektion verwaltet. Sie unter- 
liegen — mit Ausnahme der landesfürstlichen Residenz= und Lust- 
schlösser und Gärten — der Gemeindebesteuerung, § 81 Ziff 2 und 4 
GemO, während staatliche Steuern von denselben nicht erhoben 
werden. 
2. Zu Neubauten für Zwecke der Domänenadministration oder 
zu baulichen Herstellungen für domänenärarische Lastengebäude darf 
der Erlös verkaufter Domänen nur mit Zustimmung der Stände ver- 
wendet werden; Neuerwerbungen rentierenden Vermögens (Wal- 
dungen usw) bedürfen dagegen keiner ständischen Genehmigung, val 
Buchenberger, Staatshaushalt. S 139. 
3. RegBl 1806 Nr XXVI. S 89 ff und RegBl 1808 Nr 
XXXVIII,. S 299 ff. 
l59. 
(1.) Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten 
Grundsätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patri- 
monial-Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und 
Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten 
als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen 
Wir dennoch den Ertrag: derselben, außer der darauf radizier- 
ten Civilliste " und außer andern darauf haftenden Lasten, so 
lange Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem 
Stand befinden werden, Unsere Untertanen nach Unserm innig- 
sten Wunsche zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten 
ferner belassen. 
(2.) Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, 
nicht erhöht und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals 
gemindert werden. 
1. In dem von Nebenius ausgearbeiteten Entwurf der Ver- 
fassung hatte der erste Absatz dieses Paragraphen gefehlt; derselbe 
wurde erst bei den Beratungen in Griesbach im August 1818 bei- 
gefügt, vgl oben unter I. Geschichte der Verfassung, S3. Nebenius 
sagt darüber in seinen Aufzeichnungen, daß der Paragraph „eine 
Tatsache enthalte, an der es Niemand einfallen könnte zu zweifeln, 
wenn sie auch hier nicht erwähnt würde“. Vgll von Weech, Gesch 
d Bad Verf, S 98/99. Allein schon auf dem ersten Landtag wurde 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.