Verfassung. § 60. 131
der Domänen radizierten Ausgaben für das Großherzogliche Haus,
Zivilliste und Apanagen, Zivilliste im weiteren Sinn, vgl Regen-
auer, Staatshaushalt, S 117, belaufen sich nach dem gleichen Budget
auf jährlich 1 881 412 M.
3. Ueber die Zivilliste vgl das Ges vom 3. März 1854, betr
die Zivilliste und das Apanagengesetz vom 21. Juli 1839, beide ab-
gedruckt unter IV., Ziff 2 und 3.
8 60.
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen
zunächst an die zweite Kammer:
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsaus-
gaben und -Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und
die vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den
Rechnungsergebnissen;
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staats-
ausgaben und -Einnahmen oder über die direkten und
indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen
treffen;
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes,
§§ 54 und 55) nebst dem Staatsvoranschlag (Staats-
budget),“ sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der
Steuersätze für eine Budgetperiode, über Veräußerung,
Belastung oder Verwendung des Staats= oder Domänen=
vermögens,’ über Aufnahme von Anlehen," Uebernahme
von Staatsbürgschaften oder von sonstigen Staats-
verbindlichkeiten ähnlicher Art.
Gesetz vom 24. August 1904, Art 3.
1. Die §#§ 60 und 61 hatten bis zum Gesetz vom 24. August
1904 folgende Fassung:
„§ 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzentwurf geht zu-
erst an die zweite Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser an-
genommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über
Annahme oder Nichtannahme im ganzen ohne alle Abänderung ge-
bracht werden. ’ «
§61.TrittdieMehrheitdererstenKammerdemBeschlußder
zweiten nicht bei, so werden die bejahenden und verneinenden Stim-
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