Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 60. 131 
der Domänen radizierten Ausgaben für das Großherzogliche Haus, 
Zivilliste und Apanagen, Zivilliste im weiteren Sinn, vgl Regen- 
auer, Staatshaushalt, S 117, belaufen sich nach dem gleichen Budget 
auf jährlich 1 881 412 M. 
3. Ueber die Zivilliste vgl das Ges vom 3. März 1854, betr 
die Zivilliste und das Apanagengesetz vom 21. Juli 1839, beide ab- 
gedruckt unter IV., Ziff 2 und 3. 
8 60. 
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen 
zunächst an die zweite Kammer: 
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsaus- 
gaben und -Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und 
die vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den 
Rechnungsergebnissen; 
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staats- 
ausgaben und -Einnahmen oder über die direkten und 
indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen 
treffen; 
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, 
§§ 54 und 55) nebst dem Staatsvoranschlag (Staats- 
budget),“ sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der 
Steuersätze für eine Budgetperiode, über Veräußerung, 
Belastung oder Verwendung des Staats= oder Domänen= 
vermögens,’ über Aufnahme von Anlehen," Uebernahme 
von Staatsbürgschaften oder von sonstigen Staats- 
verbindlichkeiten ähnlicher Art. 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 3. 
1. Die §#§ 60 und 61 hatten bis zum Gesetz vom 24. August 
1904 folgende Fassung: 
„§ 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzentwurf geht zu- 
erst an die zweite Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser an- 
genommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über 
Annahme oder Nichtannahme im ganzen ohne alle Abänderung ge- 
bracht werden. ’ « 
§61.TrittdieMehrheitdererstenKammerdemBeschlußder 
zweiten nicht bei, so werden die bejahenden und verneinenden Stim- 
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