Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 60. 133 
seitherige Auslegung der §§ 60 und 61 die Anlage 1 zum KommBer 
der zweiten Kammer von 1904, S 69 ff. 
Erschien es schon aus diesem Grunde geboten, bei Gelegenheit 
der Verfassungsrevision vom Jahr 1904 die Bedeutung dieser für 
das Verhältnis der beiden Kammern wichtigen Vorschrift klar zu 
stellen, so ließ es die mit der Novelle vom Jahr 1904 
erstrebte Verstärkung der ersten Kammer durch Zuführung 
von weiteren Mitgliedern, die aus den durch ihre Steuer- 
kraft und durch Einsicht und Erfahrung im wirtschaftlichen und kom- 
munalen Leben hervorragenden Bevölkerungsgruppen genommen 
sind, auch als angemessen erscheinen, daß der ersten Kammer in 
einigen Beziehungen erweiterte Befugnisse eingeräumt werden, welche 
es ihr, unter Aufrechterhaltung einer in dieser Hinsicht bevorrechteten 
Stellung der zweiten Kammer, möglich machen, auch auf die Ge- 
staltung des Staatsfinanzwesens eine der verstärkten Bedeutung der 
ersten Kammer entsprechende Einwirkung auszuüben. RegBegr 
S 11. 
Doch haben die im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschläge 
im Lauf der landständischen Verhandlungen mehrfache Modifikationen 
erfahren; insbesondere bestanden gegen die erstrebte Erweiterung des 
Budgetrechts der ersten Kammer in der zweiten Kammer erhebliche 
Bedenken, die das Zustandekommen der Verfassungsrevision zeitweise 
ernstlich in Frage stellten. Ueber den Gang der bezüglichen Ver- 
bandlungen val unter I. Geschichte der Verfassung S 31 ff. 
2. Die neue Bestimmung in § 60 zählt nunmehr die einzelnen, 
die Finanzen betreffenden Vorlagen auf, bezüglich deren der zweiten 
Kammer ein Vorzugsrecht in dem Sinne zusteht, daß diese Vorlagen 
alle zunächst an die zweite Kammer gehen müssen und nicht, wie dies 
sonst zulässig und üblich ist, nach dem Ermessen der Regierung ent- 
weder an die erste oder die zweite Kammer gebracht werden. 
Die im Regierungsentwurf ebenfalls aufgeführten Vorlagen 
über die für die Tätigkeit der staatlichen Justiz= und Verwaltungs- 
behörden zu erhebenden Gebühren sind zufolge Beschlusses der 
zweiten Kammer von dieser besonderen Behandlung ausdrücklich aus- 
genommen worden, KommBer d II. K, S 56 und 57; abgesehen hier- 
von gibt der jetzige § 60 Verf dem Begriff der Finanzgesetze zu- 
gunsten der zweiten Kammer die weiteste Auslegung und begreift 
insbesondere auch die finanziellen Dauergesetze (Ziff 2) darunter, 
bezüglich deren in der Vergangenheit am häufigsten Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen den beiden Kammern und der Regierung 
hervorgetreten sind.
	        
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