Full text: Badisches Verfassungsrecht.

134 II. Verfassung. 
3. Für die hier genannten Nachweisungen, welche die in § 55 
Verf vorgesehene detaillierte Uebersicht über die Verwendung der 
verwilligten Gelder von den früheren Etatsjahren bilden, vgl Bem 2 
zu § 55 Verf, enthält Art 9 Abs 1 und Art 11 Abs 2 und 3 des 
Etat G nähere Vorschriften. 
4. Soweit einzelne Teile des Etatgesetzes sich auf die Ver- 
waltung der Staatseinnahmen und --Ausgaben beziehen, sollen auch 
Entwürfe, welche sich mit der Abänderung dieser Bestimmungen be- 
fassen, hierunter begriffen werden, Komm Ber d II. K, S 57. 
5. Unter Ziff 3 ist an erster Stelle das Finanzgesetz auf- 
geführt (in den §§ 54 und 55 als Auflagengesetz, seit Einführung 
des Etatgesetzes als Gesetz „die Feststellung des Staatshaushalts- 
etats betr“ bezeichnet). Dasselbe ist die endgültige, gesetzliche Grund- 
lage für die Höhe der bewilligten Einnahmen und Ausgaben im 
ordentlichen und außerordentlichen Etat für die neue Budgetperiode 
und der Restkredite. Es regelt endgültig, wie die Mittel zur Deckung 
etwaiger Fehlbeträge zu schaffen seien, und es bestimmt endgültig 
die Höhe der einzelnen Steuersätze für die neue Budgetperiode. 
Kommer I. K S 16. 
Das Finanzgesetz nebst dem Staatsbudget ist zufolge der Be- 
stimmungen in den §§ 55, 54 und 79 Abs 1 Satz 2 der Verf in 
jeder Sitzungsperiode vorzulegen, ebenso wie die unter Ziff 1 ge- 
nannten Nachweisungen und Darstellungen, bezüglich deren auf 
Bem 2 zu § 55 zu verweisen ist. Das Staatsbudget bildet eine 
Anlage des Finanzgesetzes und stellt die Begründung zu demselben 
dar, vgl Bem 1 zu § 55. 
6. Unter den hier aufgezählten Entwürfen sind die Gesetz- 
entwürfe zu verstehen, welche den in einem bestehenden, auch be- 
züglich des Steuerfußes dauernde Bestimmungen enthaltenden 
Steuergesetze festgesetzten Steuerfuß lediglich für eine Budgetperiode 
anderweit bestimmen. Solche lediglich für eine Budgetperiode gel- 
tende Abänderungen der auf die Dauer gesetzlich festgelegten Steuer- 
füße (z B im Biersteuergesetze vom 30. Juni 1896, vgl Bem 3 zu § 53 
Verf) können in Fällen eintreten, wo eine Erhöhung der Staats- 
einnahmen notwendig oder eine Verminderung angängig ist. Regel- 
mäßig werden die betreffenden Bestimmungen allerdings in das 
Finanzgesetz oder in einen Nachtrag zu diesem aufgenommen werden. 
Sie können aber auch den Gegenstand eines besonderen Gesetzentwurfs 
ausmachen; dieser Fall will hier getroffen werden. KommBer 
II. K, S 56.
	        
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