Verfassung. 8 61. 135
7. Vol § 58 Abs 1 Satz 1 Verf.
8. Vgl § 57 Abs 1 Verf und Bem 1 dazu.
§ 61.
(1.) Ueber die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen!
findet eine Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem
die zweite Kammer darüber beschlossen hat.#
(2.) Ueber die in § 60 Ziffer 23 und 34 bezeichneten
Entwürfe wird von der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem
sie von der zweiten Kammer angenommen worden sind, unbe-
schadet der Befugnis der ersten Kammer, über die einzelnen
Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschließen, sobald
die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist.“
(3.) Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen" des
Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten
Kammer von denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter
Beschlußfassung beider Kammern und nach vorausgegangenem
Verständigungsversuch gemäß § 75 Absatz 2 eine Ausgleichung
der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese Positionen
in den dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag so
eingestellt, wie sich bei der endgültigen Beschlußfassung die
zweite Kammer dafür ausgesprochen hat.7
(4.) Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer
angenommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art
im ganzen ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder der
zweiten Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung
der in beiden Kammern abgegebenen Stimmen darüber be-
schlossen, ob der Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer
gegebenen Fassung anzunehmen sei.“
Gesetz vom 24. August rood, Art 3.
1. Während § 60 die dem formellen Vorgangsrecht der zweiten
Kammer unterliegenden Finanzgegenstände ihrer Art nach näher
bezeichnet, vgl Bem 2 zu § 60, sind in § 61 die der zweiten Kammer
in Finanzsachen zustehenden materiellen Vorrechte geregelt. Die
vollständige Gleichstellung der beiden Kammern hinsichtlich der
materiellen Finanzbefugnisse, wie sie der Regierungsentwurf beab-
sichtigt hatte, erlangte nicht die Zustimmung der zweiten Kammer.