Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 61. 135 
7. Vol § 58 Abs 1 Satz 1 Verf. 
8. Vgl § 57 Abs 1 Verf und Bem 1 dazu. 
§ 61. 
(1.) Ueber die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen! 
findet eine Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem 
die zweite Kammer darüber beschlossen hat.# 
(2.) Ueber die in § 60 Ziffer 23 und 34 bezeichneten 
Entwürfe wird von der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem 
sie von der zweiten Kammer angenommen worden sind, unbe- 
schadet der Befugnis der ersten Kammer, über die einzelnen 
Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschließen, sobald 
die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist.“ 
(3.) Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen" des 
Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten 
Kammer von denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter 
Beschlußfassung beider Kammern und nach vorausgegangenem 
Verständigungsversuch gemäß § 75 Absatz 2 eine Ausgleichung 
der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese Positionen 
in den dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag so 
eingestellt, wie sich bei der endgültigen Beschlußfassung die 
zweite Kammer dafür ausgesprochen hat.7 
(4.) Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer 
angenommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art 
im ganzen ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder der 
zweiten Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung 
der in beiden Kammern abgegebenen Stimmen darüber be- 
schlossen, ob der Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer 
gegebenen Fassung anzunehmen sei.“ 
Gesetz vom 24. August rood, Art 3. 
1. Während § 60 die dem formellen Vorgangsrecht der zweiten 
Kammer unterliegenden Finanzgegenstände ihrer Art nach näher 
bezeichnet, vgl Bem 2 zu § 60, sind in § 61 die der zweiten Kammer 
in Finanzsachen zustehenden materiellen Vorrechte geregelt. Die 
vollständige Gleichstellung der beiden Kammern hinsichtlich der 
materiellen Finanzbefugnisse, wie sie der Regierungsentwurf beab- 
sichtigt hatte, erlangte nicht die Zustimmung der zweiten Kammer.
	        
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