136 II. Verfassung.
2. Bezüglich der hier behandelten Rechnungsnachweisungen und
vergleichenden Darstellungen im Sinn des § 60 Ziff 1 ist eine Be-
schlußfassung der ersten Kammer somit nur nach der Beschlußfassung
der zweiten Kammer zulässig; materiell ist aber die erste Kammer
durch die Beschlußfassung der zweiten Kammer in keiner Weise ge-
hemmt. Die Beschlußfassung der Kammern geht in diesen Fällen
überhaupt der Natur der Sache nach nur auf Beanstandung oder Nicht-
beanstandung, und es könnte im letzteren Fall nur eine Vorstellung
oder Beschwerde (§ 67 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Verf) oder eine
Ministeranklage gemäß § 67 a ff Verf in Frage kommen. Zu einer
Vorstellung an den Großherzog ist nach § 67 Abs 4 Verf jede Kammer
für sich berechtigt; zu Beschwerden wegen Verletzung der Verfassung
ist dagegen — von dem Ausnahmefall des § 67 Abs 3 Satz 2 abge-
sehen — nur die zweite Kammer befugt, ebenso zu Ministeranklagen.
3. Ueber die unter § 60 Ziff 2 Verf fallenden finanziellen
Dauergesetze, bei deren Beratung in der Vergangenheit am häufigsten
die Frage aufgeworfen wurde, ob sie zu den im früheren § 60 auf-
geführten „die Finanzen betreffenden Gesetzentwürfen“ zu zählen
seien, kann die erste Kammer nur beschließen, nachdem sie von der
zweiten Kammer angenommen worden sind, also nicht auch,
wenn sie von dieser abgelehnt wurden. Mit der Ablehnung durch
die zweite Kammer ist die betreffende Gesctzesvorlage endgültig
erledigt, da nach der ausdrücklichen Anerkennung in der RegBegr zur
Verfassungsnovelle S 27 das Vorgangsrecht der zweiten Kammer bei
Finanzgesetzen eine Einschränkung des nach § 65a Verf im übri-
gen auch der ersten Kammer zustehenden Initiativrechts zur
Folge hat. Ein von der zweiten Kammer angenommener, unter
§ 60 Ziff 2 fallender Vorschlag wird sodann in der ersten Kammer
behandelt, wie jeder andere, die Finanzen nicht betreffende Gesetz-
entwurf; er kann somit gemäß § 70 Satz 3 Verf mit Verbesserungs-
vorschlägen an die zweite Kammer zurückgegeben werden, bis ihn
diese etwa bei einer erneuten Beratung ablehnt. Die erste Kammer
ist also nicht mehr, wie nach dem früheren § 60 Verf auf die An-
nahme oder Nichtannahme im ganzen beschränkt, und es kann auch
bezüglich der hier in Frage stehenden finanziellen Dauergesetze nicht
mehr wie nach dem seitherigen § 61 Verf im Fall der Ablehnung
des Entwurfs durch die erste Kammer eine Durchzählung der Stimmen
beider Kammern und die Annahme des Gesetzes gegen den Willen der
Mchrheit der ersten Kammer in Frage kommen, vielmehr ist zum Zu-
standekommen solcher Dauergesetze wie bei anderen Gesetzen erforder-
lich, daß beide Kammern auch in allen Einzelheiten übereinstimmen.
4. Ebenso wie die in § 60 Ziff 2 bezeichneten Entwürfe sind