Full text: Badisches Verfassungsrecht.

138 II. Verfassung. 
über einen Teil des Budgets zu beschließen, der von der zweiten 
Kammer abgelehnt wurde, und sie ist nach dem folgenden Absatz auch 
befugt, jeden einzelnen Teil des Budgets mit Verbesserungsvor- 
schlägen an die zweite Kammer zurückzugeben, jedoch kann dies nur 
einmal geschehen, nicht wie bei sonstigen Finanz= und anderen Ent- 
würfen beliebig oft, vgl Bem 7. 
6. Nach Art 5 des Etatgesetzes unterliegt jede Position der 
ständischen Beschlußfassung (Abs 3), und es sind unter Positionen 
die untersten Abteilungen der in Titel, Abteilungen und Unter- 
abteilungen zu zerlegenden Spezialbudgets zu verstehen, welche nur 
den Gesamtbetrag gleichartiger und zusammengehöriger Einnahmen 
und Ausgaben enthalten (Abs 2). Vglgl Bem 1 zu Art 5 EtatG. 
Wie für das eigentliche Staatsbudget wird diese Bestimmung übrigens 
auch für die Budgets der ausgeschiedenen Verwaltungszweige (Art 1 
Abs 1 Ziff 2 des EtatG und Bem 2 dazuyg gelten. 
7. Nach dem Wortlaut ist nur ein einmaliges Zurückgeben 
eines einzelnen Teils des Staatsvoranschlags, in welchem hinsicht- 
lich einzelner Positionen die Beschlüsse der ersten Kammer von denen 
der zweiten abweichen, an die zweite Kammer zulässig. Stimmen 
auch bei der nochmaligen Beschlußfassung der beiden Kammern, der 
ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen gemäß § 75 
Abs 2 Verf vorhergehen muß („,. bei wiederholter Beschlußfassung 
und nach vorausgegangenem Verständigungsversuch"), die Be- 
schlüsse der beiden Häuser nicht überein, so ist die in Frage stehende 
Position in der von der zweiten Kammer bei der zweiten („end- 
gültigen"“) Beschlußfassung bewilligten Höhe ins Budget einzustellen. 
Damit ist der zweiten Kammer, anknüpfend an ihre seitherige be- 
vorrechtigte Stellung in Finanzsachen, auch bezüglich der einzelnen 
Budgetpositionen ein Vorrecht insofern gewahrt, als ihre Beschluß- 
fassung schließlich den Ausschlag gibt. Die materielle Bedeutung 
dieser Bestimmung wurde von dem Minister Dr. Schenkel in 
der Sitzung der ersten Kammer vom 13. Juli 1904 dahin zusammen- 
gefaßt, „daß die erste Kammer an den Budgetpositionen nichts soll 
streichen dürfen, wenn die Regierung zusammen mit der zweiten 
Kammer die Position genehmigen will", da, worauf bei jener Be- 
ratung der Berichterstatter Freiherr von Göler hingewiesen hatte, 
den Ständen das Recht der Ausgabeinitiative nicht zusteht, voal 
Bem 1 zu § 55 Verf. Prot der I. K, S 288 und 281. 
8. Wie oben in Bem 3 und 4 ausgeführt, stehen der ersten 
Kammer bezüglich des Finanzgesetzes und der anderen unter § 60 
Ziff 3 fallenden Entwürfe, nachdem dieselben von der zweiten
	        
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