Full text: Badisches Verfassungsrecht.

140 II. Verfassung. 
Wegen des im Regierungsentwurf an Stelle der Durchzählung 
über den Entwurf des Finanzgesetzes vorgesehenen Zusammentritts 
der beiden Kammern val Bem 1 zu § 74. 
* 62. 
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf 
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, 
wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues 
Budget zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Be- 
ratungen verzögern.“ 
1. Unter „alten Abgaben“ sind die für die vorhergehende Bud- 
getperiode bewilligten Abgaben, und zwar sowohl die ständigen als 
die unständigen, d h nur vorübergehenden Abgaben zu verstehen, 
die nach der Vorschrift des § 62 in zwei Fällen nach den seitherigen 
Sätzen weiter erhoben werden dürfen, nämlich im Fall der Auf- 
lösung der Ständeversammlung vor Erledigung des Budgets und 
im Fall der Verzögerung der ständischen Beratungen über das Bud- 
get. Im letzteren Fall, in welchem vorausgesetzt ist, daß das Budget 
den Ständen vorgelegt ist, wird übrigens nach bestehender Uebung 
jeweils ein Gesetz über die Forterhebung der seitherigen Abgaben 
für eine bestimmte Zeit, in der die Erledigung der Budgetberatung 
erwartet wird, erlassen; wenn dies geschieht, so beginnt die sechs- 
monatliche Frist des § 62 erst von dem Tag an, bis zu welchem 
in diesem Gesetz die Abgabenerhebung geregelt ist, vrol Wielandt, 
Staatsrecht, S 64, Anm 1. Im Fall der Auflösung muß nach § 44 
Verf längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl ge- 
schritten werden. 
So lange die Regierung nach § 62 Verf oder durch Gesetze 
über die Forterhebung der Steuern zur Erhebung der Abgaben be- 
fugt ist, ist sie nach Art 13 des Etat G auch ermächtigt, nach Ablauf 
einer Budgetperiode alle ständigen Dotationen, Staatsbeiträge und 
sonstige Ausgaben des ordentlichen Etats in den gleichen Beträgen 
fortzahlen zu lassen, wie sie im letzten Finanzgesetz bewilligt waren. 
§ 63. 
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer 
eines Krieges kann der Großherzog, zur schleunigen und wirk- 
samen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter 
Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder 
Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen
	        
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