Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 65. 145 
Unerheblich ist, in welche Form eine unter die §§ 64 und 65 
fallende Anordnung gekleidet ist; nicht die Form entscheidet, sondern 
der materielle Inhalt. Deshalb ist zu Staatsverträgen die ständische 
Zustimmung erforderlich, soweit darin Anordnungen getroffen sind, 
welche die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staats- 
angehörigen betreffen. Wielandt, ga O Sb50, Anm. 2. 
2. „Gesetz“ im formellen Sinn ist jede vom Staatsoberhaupt nach 
erfolgter Zustimmung der Landstände erlassene Vorschrift; es sind 
demnach insbesondere auch diejenigen Vorschriften, welche sich auf 
den Staatshaushalt beziehen, sofern sie mit Zustimmung der Land- 
stände getroffen werden, Gesetze, und sie werden vollständig in die 
Form solcher gekleidet. Wielandt, Staatsrecht, S 59 und S 165. 
3. Wie die durch freien souveränen Akt des bis dahin unum- 
schränkten Landesherrn erteilte Verfassung, so können auch andere 
vor Erlassung der Verfassung von dem Landesherrn allein oder in 
dessen Spezialauftrag durch die oberste Landesbehörde erlassene An- 
ordnungen, soweit sie die Freiheit der Personen oder das Eigentum 
betreffen, s Bem 1, seit Erlassung der Verfassung nur im Wege 
der Gesetzgebung abgeändert oder authentisch erläutert werden, vol 
§ 82 Abs 1 Verf, und zwar auch hinsichtlich einzelner darin ent- 
haltener Bestimmungen, die an sich im Weg der Verordnung getroffen 
werden könnten, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 164. Zur Ab- 
änderung solcher vor Erlassung der Verfassung vom Landesherrn ge- 
troffener Anordnungen, die nach dem heutigen Staatsrecht im Weg 
der Regierungsverordnung geregelt werden können, ist eine Aller- 
höchste Ermächtigung erforderlich, vgl z B § 30 der V vom 29. Mai 
1880, den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betr (Gu VBl S 153), 
womit einige Abschnitte der — jetzt durch eine auf Grund des § 367 
Ziff 5 RöSt GB und des § 134 PolSt G erlassene Regierungs- 
verordnung ersetzten — Apothekenordnung vom 28. Juli 1806 außer 
Wirksamkeit gesetzt wurden. 
4. Ueber das Gewohnheitsrecht enthalten weder die Reichsgesetze 
noch die Landesgesetze Bestimmungen, nachdem die darauf bezüglichen 
LRS 6c bis 6kf durch Art 39 Ziff 1 des Bad AusfG z BEe auf- 
gehoben wurden. Es ist somit wie bezüglich des Reichsprivatrechts, 
so auch bezüglich des Landesprivatrechts die Frage, ob und inwieweit 
demselben gegenüber Gewohnheitsrecht entstehen könne, lediglich der 
Wissenschaft und Praxis überlassen. Vol Dorner, AusseE, S 444, 
Note 2c, und Wielandt, Staatsrecht, S 163. „Zwar nicht 
ausdrücklich, aber als eine innere Konsequenz der Bestimmungen des 
PolSt GB und des Verwaltungsgesetzes von 1863 ist im Gebiet des 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 10
	        
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