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wohl die Verfassung darüber nichts bestimmt; den gleichen Stand-
Hpunkt vertrat die Regierung auf dem Landtag 1822, Prot d II. K,
2. Bd, S 218 und 223.
Im übrigen val bezüglich der Zulässigkeit und Wirksamkeit
provisorischer Gesetze die von der zweiten Kammer unterm 27. Ok-
tober 1831 beschlossene Adresse an den Großherzog, Verh d II. K,
1831, 28. Heft. S 144.
Auf die Forterhebung der Steuern soll § 66, wie Nebenius
auf dem Landtag 1843/44 bezeugte, nach seinem Sinn und Geist nicht
angewendet werden, da hierfür besondere Vorschriften (§ 62 Verf)
getroffen sind, vgl van Calker, Budgetrecht, S 179/180.
Hinsichtlich der Erlassung von Polizeiverordnungen gibt § 29
Pol St Gden Bezirksbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden
ein ähnliches Notverordnungsrecht für den Fall außerordentlicher
Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen und des Eigen-
tums schwer bedrohen, mit der Maßgabe, daß die genannten Behörden
befugt sind, in den gedachten Fällen auch ohne die nach dem System
des Polizeistrafgesetzbuchs im allgemeinen notwendige spezielle gesetz-
liche Grundlage vorübergehende Anordnungen unter Strafandrohung
innerhalb des allgemeinen gesetzlichen Strafmaßes (Haft bis zu sechs
Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark) für die Dauer von vier
Wochen zu erlassen, nach deren Ablauf eine Erneuerung durch das
Ministerium zulässig ist. Näheres darüber vol Jolly, PolSt G,
Note 1—8 zu § 29 PolSt GB.
§ 67.
(1) Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und
Beschwerde;!' Verordnungen, worinnen Bestimmungen einge-
flossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten,
sollen auf ihre erhobene gegründete Beschwerde? sogleich außer
Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter
Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten.
Sie haben das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu
ihrer Kenntnis gelangen, der Regierung anzuzeigen.
(2) Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in
ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kam-
mern nicht anders als schriftlich und nur dann angenommen
werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich ver-