Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 67 151 
wohl die Verfassung darüber nichts bestimmt; den gleichen Stand- 
Hpunkt vertrat die Regierung auf dem Landtag 1822, Prot d II. K, 
2. Bd, S 218 und 223. 
Im übrigen val bezüglich der Zulässigkeit und Wirksamkeit 
provisorischer Gesetze die von der zweiten Kammer unterm 27. Ok- 
tober 1831 beschlossene Adresse an den Großherzog, Verh d II. K, 
1831, 28. Heft. S 144. 
Auf die Forterhebung der Steuern soll § 66, wie Nebenius 
auf dem Landtag 1843/44 bezeugte, nach seinem Sinn und Geist nicht 
angewendet werden, da hierfür besondere Vorschriften (§ 62 Verf) 
getroffen sind, vgl van Calker, Budgetrecht, S 179/180. 
Hinsichtlich der Erlassung von Polizeiverordnungen gibt § 29 
Pol St Gden Bezirksbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden 
ein ähnliches Notverordnungsrecht für den Fall außerordentlicher 
Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen und des Eigen- 
tums schwer bedrohen, mit der Maßgabe, daß die genannten Behörden 
befugt sind, in den gedachten Fällen auch ohne die nach dem System 
des Polizeistrafgesetzbuchs im allgemeinen notwendige spezielle gesetz- 
liche Grundlage vorübergehende Anordnungen unter Strafandrohung 
innerhalb des allgemeinen gesetzlichen Strafmaßes (Haft bis zu sechs 
Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark) für die Dauer von vier 
Wochen zu erlassen, nach deren Ablauf eine Erneuerung durch das 
Ministerium zulässig ist. Näheres darüber vol Jolly, PolSt G, 
Note 1—8 zu § 29 PolSt GB. 
§ 67. 
(1) Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und 
Beschwerde;!' Verordnungen, worinnen Bestimmungen einge- 
flossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, 
sollen auf ihre erhobene gegründete Beschwerde? sogleich außer 
Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter 
Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. 
Sie haben das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu 
ihrer Kenntnis gelangen, der Regierung anzuzeigen. 
(2) Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in 
ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kam- 
mern nicht anders als schriftlich und nur dann angenommen 
werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich ver-
	        
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