Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 67 a. 157 
S 135. — Nur die Minister und die ihnen gleichgestellten Mitglieder 
der obersten Staatsbehörde, d i des Staatsministeriums, die nicht 
Minister sind, vgl § 32 Beamten G, unterliegen der Anklage, nicht 
auch die ihnen untergeordneten Beamten, da etwaige, von diesen be- 
gangene Verfassungsverletzungen im Weg der Beschwerde an die 
höhere und höchste Staatsbehörde, also an die Minister, gebracht wer- 
den können und gebracht werden sollen, und, wenn keine Abhilfe 
erfolgt (vol § 7 Abs 2 Verf und Bem 3 dazu), die Minister selbst für 
diese Verfassungsverletzung verantwortlich werden. Ueber die jetzige 
und die frühere Organisation der Ministerien vgol Wielandt, 
Staatsrecht, S 84 ff. 
3. Die Worte „oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder 
Wohlfahrt des Staates“, die von der zweiten Kammer beigefügt 
wurden, wollen nicht allgemein wegen jeder sogenannten Mißregie- 
rung eine Anklage zulassen, wohl aber den Umfang der rein for- 
malen, gewissermaßen auf die Buchstaben der Verfassungsurkunde 
beschränkten Anklage in der Weise erweitern, daß mindestens die 
schwersten Mißachtungen der Volksrechte und des öffentlichen Wohls vor 
den Staatsgerichtshof gewiesen werden, Kom Ber II. K, 1867/68, 
6. BeilHeft S 338. Auch diese Gefährdungen der Sicherheit oder 
Wohlfahrt des Staats müssen, um das Anklagerecht zu begründen, 
wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangen sein, s den zitierten 
KomBer d II. K, S 338. Daß Verbrechen im Sinne des Straf- 
gesetzbuchs der Beurteilung des Staatsgerichtshofs nicht unterliegen, 
ergibt sich aus § 670; der Staatsgerichtshof hat sich in solchen Fällen 
darauf zu beschränken, die Staatsanwaltschaft mit der strafgericht- 
lichen Verfolgung zu beauftragen, vol Bem 1 und 2 zu § 67R Verf. 
Die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister erstreckt 
sich, wie unbestritten ist, und auch von der Regierung anerkannt wurde, 
val Verh d II. K 1895/96, 4. Beil Heft S 139 ff und 252 ff, auch auf 
die den badischen Bevollmächtigten zum Bundesrat erteilte Instruk- 
tion, da hier eine Regierungshandlung in Frage steht, vgl Laband, 
Staatsrecht I. S 94, S 95 Anm 1 und 224 ff, Wielandt, Staats- 
recht, S 47/48, Schenkel, Staatsrecht, S 49. Es steht daher 
auch rechtlich nichts im Wege, daß die Regierung vor ihrer Ent- 
schließung in den dazu geeigneten Fällen den Landtag über die zu 
erteilende Instruktion hört; doch könnte durch die Anhörung des 
Landtags die Beschlußfassung des Bundesrats nicht verzögert werden, 
und es würde deshalb in vielen Fällen sich als Folge ergeben, daß 
der Bevollmächtigte nicht rechtzeitig instruiert werden kann, seine 
Stimme also ruhen muß. Schon aus diesem praktischen Grunde 
kann auch die Instruierung des Bundesratsbevollmächtigten nicht
	        
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