Full text: Badisches Verfassungsrecht.

160 II. Verfassung. 
nicht die Zustimmung der ersten Kammer, da eine solche Bestim- 
mung die Staatsverwaltung im Ganzen oder im einzelnen voll- 
itändig lähmen könnte, dadurch auch das verfassungsmäßige Recht der 
Krone, die Minister zu ernennen und solange zu behalten, als sie 
nicht durch einen Gerichtshof ihres Amtes enthoben werden, gefährdet 
und verletzt und das bestehende Gleichgewicht der gesetzgeberischen 
Faktoren völlig erschüttert würde. II. KomBer d I. K, 1867/68, 
2. Beil Heft, S 107. 
7. Ein von der ersten Kammer beigefügter Zusatz, wonach von 
dem Ausspruch einer Strafe abgesehen werden sollte, wenn der Be- 
schuldigte darzutun vermag, daß seine Handlungsweise aus Gründen 
des Staatswohls dringend geboten war, wobei jedoch die Verfassungs- 
verletzung in dem Urteil konstatiert werden sollte, fand nicht 
die Zustimmung der zweiten Kammer, die annahm, daß bei einer 
solchen Sachlage der Angeklagte freigesprochen werden soll und wird. 
1. Kom Ber d l. K, 1867/68, 1. BeilHeft, S 222; Kom Ber d II. K, 
6. Beil Heft, S 340. 
8. Gemeint sind hier Entschädigungsforderungen des Fiskus 
oder anderer durch die verfassungs= oder rechtswidrigen Handlungen 
oder Unterlassungen in ihrem Vermögen geschädigten Personen, 
welche an die bürgerlichen Gerichte zu verweisen sind. 1. Kom Ber 
I. K, 1867/68, 1. Beil Heft, S 222. 
§ 67b. 
(1) Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen er- 
wähnte Anklage übt die erste Kammer als Staatsgerichtshof in 
Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs 
und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten 
durch das Los bezeichnet und der ersten Kammer beigeordnet 
werden.4 
(2) Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht 
ein Ablehnungsrecht zu. 
(3) Der Präsident der ersten Kammer hat den Vorsitz. 
Sein Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichts- 
hofes. 
(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, 
sowie das Verfahren bei demselben wird durch ein gemeines 
Gesetz“ bestimmt. 
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II.
	        
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