Verfassung. § 69. 165
Kammern: vom Großherzog in Person, oder von einem von
Ihm ernannten Kommissär eröffnet und geschlossen.
1. Val § 75 Abs 1.
8 69.
Sämtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei Eröff-
nung des Landtags folgenden Eid:
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem
Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staats-
verfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen
Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf
besondere Stände oder Klassen, nach meiner inneren
Ueberzeugung zu beraten: So wahr mir Gott helfe!
Gesetz vom 17. Februar 18409, Art 4.
1. Der Zusatz zu der Schlußformel „ Und sein heiliges
Evangelium“ ist durch Art 4 des Ges vom 17. Februar 1849, betr die
Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher Rechte aus Rück-
sichten der Konfession (Reg Bl S 75), in Wegfall gekommen.
Ueber die Folgen einer — bis jetzt übrigens nicht praktisch
gewordenen — Eidesverweigerung eines Mitgliedes enthält die Ver-
fassung keine Bestimmung; bei dem bestimmten Wortlaut des § 69
wird man von derselben die Teilnahme an den Verhandlungen ab-
hängig machen und in der endgültigen Verweigerung eine Mandats-
niederlegung erblicken müssen.
8 70.
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehnung eines
landesherrlichen Vorschlags können in jeder Kammer sowohl
nach Vorberatung in einem besonderen Ausschusse, als auch
ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zwei—
maligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen
getrennten Beratung und Abstimmung. Ein von der einen
Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder Vorschlag kann
mit Verbesserungsvorschlägen an die andere Kammer zurücck—
gegeben werden.“
Gesetz vom 24. August 1904, Art S#.