Full text: Badisches Verfassungsrecht.

168 II. Berfassung. 
Durch § 71 ist wie durch Art 28 Satz 2 Reichs Verf (val 
hierüber Laband, Staatsrecht I, S 323, von Seydel, Kom- 
mentar, S 210) nur für die Beschlußfassung, nicht auch für die Be- 
ratung eine Mindestzahl der anwesenden Mitglieder festgesetzt. 
2. Val §§ 64, 67 Abs 3, 67 a Abs 2, 672 Abs 2, 51 Abs 2 Verf. 
3. Vgl §872 und 73 Verf. 
4. Der Stichentscheid des Präsidenten hat die Bedeutung, daß 
in solchen Fällen der Stimme des Präsidenten ein Uebergewicht gegen- 
über den andern Stimmen zusteht, seine Stimme somit doppelt zählt, 
v#gI hierüber den Bericht der GeschOKomm der II. K, 1893/94, 4. Beil- 
Heft, S 253. Die gegenteilige Meinung, daß der Präsident nur 
dann an der Abstimmung sich beteilige, wenn außer seiner Stimme 
Stimmengleichheit vorhanden ist, vertrat ein Beschluß der zweiten 
Kammer vom 3. Mai 1882 (Prot S 152), der in dem Kommissions- 
bericht vom Landtag 1893/94 übrigens gar nicht erwähnt ist. 
5. Hier ist für die Wahl des landständischen Ausschusses relative 
Stimmenmehrheit vorgeschrieben. 
6. Ueber die Geschäftsordnungen der Kammern vgl unten 
VI. und die einleitende Bemerkung dazu. 
§ 72. 
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von min- 
destens fünfzehn, die zweite Kammer durch die Anwesenheit von 
mindestens siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der 
Präsidenten, beschlußfähig.! 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 8. 
1. Die Bestimmung ersetzt den seitherigen § 74 Abs 3 der 
Verf, bestimmt aber die Beschlußfähigkeitsziffer der zweiten Kammer, 
die seither bei 63 Abgeordneten 35 betrug, auf 37. Dies entspricht 
dem in der Reichs Verf, Art 28, in der preußischen Verf, Art 80, 
und in dem bayerischen Gesetz über den Geschäftsgang des Land- 
tags vom 19. Januar 1872, Art 25, enthaltenen Grundsatze, daß 
im Reichstage, bzw in der zweiten Kammer die Mehrheit der gesetz- 
lichen Mitglieder anwesend sein müsse; nach der sächsischen Verf, 
§ 128 Abs 1, genügt schon die Hälfte der Mitglieder, während Würt- 
temberg nach § 160 der Verf für die zweite Kammer zwei Drittel, 
für die erste Kammer die Hälfte und Hessen nach Art 93 der Verf 
für die zweite Kammer bei 50 Mitgliedern 27 und für die erste 
Kammer ein Drittel der Mitglieder zu gültiger Beschlußfassung
	        
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