Full text: Badisches Verfassungsrecht.

10 I. Geschichte der Verfassung. 
neten Brentano, als Berichterstatters der Kommission, Uebergang 
zur Tagesordnung beschlossen worden. Auf der konstituierenden 
Nationalversammlung in Frankfurt wurde dagegen am 1. März 1849 
die Stimmenabgabe zu Protokoll mit 239 gegen 230 Stimmen abge- 
lehnt und sodann die geheime Wahl mit 249 gegen 218 Stimmen 
angenommen. Auch die oben erwähnte Motion von Feder vom 
6. März 1866 forderte geheime Abstimmung, und diesem Verlangen 
trat die zweite Kammer in der Adresse vom 20. Oktober 1866 bei, 
wie die geheime Abstimmung im folgenden Jahre auch für die Zoll- 
parlamentswahlen Anerkennung fand. 
In der durch das Verfassungsgesetz vom 16. April 1870 ge- 
änderten Fassung blieb nun die Verfassung — materiell freilich durch 
den Beitritt Badens zum Norddeutschen Bund bzw dem Deutschen 
Reich in wesentlichen Punkten beeinflußt — formell aber, mit Aus- 
nahme der durch § 147 Ziff. 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 
1888 (Gu VBl S 399) aufgehobenen Bestimmungen der 8gg 24 
und 25 der Verfassung, welche die durch das Staatsdieneredikt vom 
30. Januar 1819 geregelten Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sowie 
die Institute der weltlichen und geistlichen Witwenkasse und der 
Brandversicherung unter den Schutz der Verfassung gestellt hatten, 
völlig unverändert über 34 Jahre lang in Kraft, da die Bestrebungen 
nach einer Reform der ersten Kammer nicht von dem gleichen Erfolg 
begleitet waren, wie diejenigen bezüglich der zweiten Kammer, die 
mit dem Gesetz vom 16. April 1870 zu einem vorläufigen Abschluß 
gelangt waren. 
Nachdem schon im Jahre 1833 zufolge einer Motion des Frei- 
herrn von Andlaw, im Jahr 1841 zufolge einer Motion des 
Freiherrn Karl von Göler die Frage der Stellvertretung der 
kraft ihres Amts der ersten Kammer angehörigen geistlichen Mitglieder 
bzw der Standesherren zur Erörterung gelangt war, ohne daß jedoch 
hierüber übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern erzielt wurden, 
regte die am 23. März 1844 in der ersten Kammer begründete Motion 
des Freiherrn von Andlaw., die auch wieder auf die Stell- 
vertretung der Standesherren zurückkam, eine grundsätzliche Aenderung 
in der Zusammensetzung der ersten Kammer an, von dem Satze aus- 
gehend, daß alle Mitglieder dieser Kammer teils erblich, teils für 
Lebensdauer ernannt sein sollten. Außerdem wurde eine Verstärkung 
der Vertretung der beiden Kirchen und eine übrigens nicht näher for- 
mulierte Aenderung hinsichtlich der Teilnahme des grundherrlichen 
Adels an der Landstandschaft als notwendig bezeichnet. Die Motion 
blieb jedoch in dieser Hinsicht ohne Erfolg, da die von der ersten Kam-
	        
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