III. Wahlrechtsgesetze.
1. Landtagswahlgesetz.
Gesetz vom 24. August 1904, das Verfahren bei den Wahlen
zur Ständeversammlung betr (Gu Vl S 347).
Friedrich, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
zum Vollzug der über die Wahl der Abgeordneten für die erste
und zweite Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen all-
meinen Vorschriften: beschlossen und verordnen, was folgt:
1. Das Landtagswahlgesetz enthält nur einen Teil der in § 38
Verf erwähnten, durch besonderes Gesetz zu ordnenden Vorschriften
über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern, nämlich die-
jenigen über das Wahlverfahren, während die Wahlkreise in dem
Ges vom 24. August 1904, betr die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (G u Vhl S 362),
bestimmt sind. Im übrigen ist das Landtagswahlgesetz ebenso wie
das Wahlkreisgesetz ein gewöhnliches Gesetz, kein Verfassungsgesetz
im Sinn der §§ 64 und 73 Abs 1 Verf, vel hierwegen Bem 1 zu § 38
Verf und Bem 1 zu § 64 Verf.
I. Wahl der grundherrlichen Abgeordneten zur ersten Kammer.
81.
Das Großherzogtum ist in zwei grundherrliche Wahlkreise
eingeteilt, welche die Murg scheidet. In jedem dieser beiden