1. Landtagswahlgesetz. § 3. 183
Ort für die Abgabe der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung
aufzufordern. ·
(2.) Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene
Einladung alsbald nach Empfang derselben eine eigenhändige
Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem
für die Wahl bestimmten Tag einzusenden.
1. Seither sah die Landtagswahlordnung für die Wahl der
Grundherren — wie übrigens auch für die Wahl der Abgeordneten
der Universitäten — als Regel vor, daß die Wahl in einer Ver-
saammlung geschieht, in welcher die Wahlberechtigten persönlich er-
scheinen oder sich durch einen persönlich erscheinenden Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Dieses Verfahren ist durch die Verhältnisse
nicht geboten, da eine persönliche Verständigung der Wähler über die
Person der Kandidaten besser vorher in anderer, im Gesetze nicht
weiter zu behandelnder Weise herbeigeführt werden kann. Die
persönliche Zusammenkunft auf einen Termin ist aber auch für die
Wahlberechtigten recht beschwerlich, da die Grundherren nur zum
kleinsten Teile am Wahlort selbst wohnhaft sind. Noch schwerer ins
Gewicht fallen würde dieses Moment für die Wahl der Abgeordneten
der Berufskörperschaften, sowie der Städte und Kreise, wenn, wie
dies seither die Regel war (vol §#8 26 und 33 der Landt WO), die
Vorschriften über das Wahlverfahren für die verschiedenen Kategorien
der in die erste Kammer zu wählenden Mitglieder auch künftig über-
einstimmend geregelt werden sollen.
Ueberdies entspricht weder die Zulassung eines Bevollmächtigten
für die Abstimmung den heute geltenden Anschauungen, wonach das
Wahlrecht in öffentlichen Angelegenheiten nur in Person ausgeübt
werden kann, noch die Vorschrift des persönlichen Zusammentretens
der Wählerschaft der jetzigen Uebung bei sonstigen öffentlichen
Wahlen, wo in der Regel die vereinzelte Abgabe der Stimmen zu-
gelassen ist.
Es erschien daher zweckmäßig, die seitherigen Vorschriften über
das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten des grundhberrlichen
Adels durch den heutigen Anschauungen mehr entsprechende, möglichst
einfache und für die Wahl aller vier Kategorien der in die erste
Kammer zu wählenden Mitglieder passende Bestimmungen zu er-
setzen. Demgemäß soll die Abstimmung durch persönliche Uebergabe des
Stimmzettels in der Wahltagfahrt oder durch rechtzcitige vorherige
Einsendung des Stimmzettels an den landesherrlichen Wahlkommissär
in der Art geschehen (§ 9 Abs 2), daß der Stimmzettel in einem ver-