Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 3. 183 
Ort für die Abgabe der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung 
aufzufordern. · 
(2.) Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene 
Einladung alsbald nach Empfang derselben eine eigenhändige 
Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem 
für die Wahl bestimmten Tag einzusenden. 
1. Seither sah die Landtagswahlordnung für die Wahl der 
Grundherren — wie übrigens auch für die Wahl der Abgeordneten 
der Universitäten — als Regel vor, daß die Wahl in einer Ver- 
saammlung geschieht, in welcher die Wahlberechtigten persönlich er- 
scheinen oder sich durch einen persönlich erscheinenden Bevollmäch- 
tigten vertreten lassen. Dieses Verfahren ist durch die Verhältnisse 
nicht geboten, da eine persönliche Verständigung der Wähler über die 
Person der Kandidaten besser vorher in anderer, im Gesetze nicht 
weiter zu behandelnder Weise herbeigeführt werden kann. Die 
persönliche Zusammenkunft auf einen Termin ist aber auch für die 
Wahlberechtigten recht beschwerlich, da die Grundherren nur zum 
kleinsten Teile am Wahlort selbst wohnhaft sind. Noch schwerer ins 
Gewicht fallen würde dieses Moment für die Wahl der Abgeordneten 
der Berufskörperschaften, sowie der Städte und Kreise, wenn, wie 
dies seither die Regel war (vol §#8 26 und 33 der Landt WO), die 
Vorschriften über das Wahlverfahren für die verschiedenen Kategorien 
der in die erste Kammer zu wählenden Mitglieder auch künftig über- 
einstimmend geregelt werden sollen. 
Ueberdies entspricht weder die Zulassung eines Bevollmächtigten 
für die Abstimmung den heute geltenden Anschauungen, wonach das 
Wahlrecht in öffentlichen Angelegenheiten nur in Person ausgeübt 
werden kann, noch die Vorschrift des persönlichen Zusammentretens 
der Wählerschaft der jetzigen Uebung bei sonstigen öffentlichen 
Wahlen, wo in der Regel die vereinzelte Abgabe der Stimmen zu- 
gelassen ist. 
Es erschien daher zweckmäßig, die seitherigen Vorschriften über 
das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten des grundhberrlichen 
Adels durch den heutigen Anschauungen mehr entsprechende, möglichst 
einfache und für die Wahl aller vier Kategorien der in die erste 
Kammer zu wählenden Mitglieder passende Bestimmungen zu er- 
setzen. Demgemäß soll die Abstimmung durch persönliche Uebergabe des 
Stimmzettels in der Wahltagfahrt oder durch rechtzcitige vorherige 
Einsendung des Stimmzettels an den landesherrlichen Wahlkommissär 
in der Art geschehen (§ 9 Abs 2), daß der Stimmzettel in einem ver-
	        
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