1. Landtagswahlgesetz. 8 10. 185
kommissär zugleich mit der Aufforderung nach § 7 Abs 1 zugestellt,
Bem 2 zu § 7.
2. Die Echtheit dieser Namensunterschrift ist gemäß § 11 von
den Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen.
8 10.
(1.) Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkom-
missär vier Wahlberechtigte zur Bildung der Wahlkommission,
außerdem einen Protokollführer aus den Beamten des Wahl-
orts.
(2.) Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit
während der Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahl-
ergebnisses gestattet.“
1. Die Oeffentlichkeit ist somit für die Wahlen zur ersten
Kammer, und zwar sowohl während der Wahlhandlung als während
der Ermittelung auf die Wahlberechtigten beschränkt, vgl Bem 2 zu
§ 43 und Bem 5 zu § 62 Landt WG.
8 11.
Nach Ablauf der für die Uebergabe der Stimmzettel festge-
setzten Frist (§ 8 Absatz 2) sind die übergebenen und die schon
früher eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hin-
sichtlich der Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrt-
heit des Verschlusses von sämtlichen Mitgliedern der Wahl-
kommission zu prüfen und sodann mit der Liste der Wahl-
berechtigten zu vergleichen.
1. Gemeint sind die in der Wahltagfahrt selbst von den Wahl-
berechtigten übergebenen Stimmzettel, § 8 Abs 1 Landt WG.
* 12.
(1.) Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Ver-
schluß nach der Ansicht der Mehrheit der Wahlkommission zu
Bedenken Anlaß gibt, die auch durch den etwa anwesenden
Wähler nicht behoben werden können, sind uneröffnet zu lassen
und bleiben unberücksichtigt.
(2.) Aus den übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkom-