186 III. Wahlrechtsgesetze.
missär die Stimmzettel, ohne sie zu entfalten; mehrere in einem
Umschlag enthaltene Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.
(3.) Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne
gesammelt und gemischt.
1. Dadurch, daß der anwesende Wähler die Echtheit der Namens-
aufschrift oder die Unversehrtheit des Verschlusses ausdrücklich an-
erkennt.
8 13.
(1.) Hierauf entfaltet der Wahlkommissär die Stimmzettel
einzeln und verliest dieselben laut.
(2.) Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer
in das Protokoll eingetragen, indem er den Namen jedes Kandi-
daten verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zu-
fallende Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Einer der zur
Bildung der Wahlkommission eingeladenen Grundherren führt
in gleicher Weise die Gegenliste.
814.
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wel-
ches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
1. Das Erfordernis der relativen Stimmenmehrheit für die
Wahl entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 16 Landt WO). Ein
zureichender Anlaß auch hier, wie dies bei der Wahl der Abgeord-
neten zur zweiten Kammer für den ersten Wahlgang vorgesehen ist
(§& 64), die absolute Stimmenmehrheit zu verlangen, schien nicht
vorzuliegen, zumal das Erfordernis der absoluten Mehrheit in vielen
Fällen zur Vornahme eines zweiten Wahlgangs nötigen würde.
Reg Begr.
8 15.
(1.) Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig,
ebenso Stimmzettel, soweit sie die Person des Vorgeschlagenen
nicht hinlänglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare Per-
son 2 lauten.
(2.) Sind mehr Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet,
als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so gelten