Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 16. 187 
der Reihenfolge nach die zuerst Genannten als gewählt und die 
übrigen werden unberücksichtigt gelassen. 
(3.) Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehr- 
mals enthalten, so wird er gleichwohl nur einfach gezählt. 
1. Ist auf einem Stimmzettel nur ein Vorgeschlagener nicht 
hinlänglich bezeichnet oder nicht wählbar, so bleibt der Stimmzettel 
im übrigen gültig. 
2. Nach § 32 a Abs 3 Verf ist die Wählbarkeit bei den Wahlen der 
Grundherren auf die nach § 29 Abs 1 und 2 Verf Wahblberechtigten 
beschränkt, dagegen die seitherige weitere Einengung auf die dem 
betreffenden Wahlbezirk angehörigen Grundherren beseitigt, vgl Bem 6 
zu § 32 a Verf. — Auch für die Wahlen der Abgeordneten der Städte 
und Kreise ist die Wählbarkeit auf Oberbürgermeister, Bürgermeister 
bzw Kreisausschußmitglieder beschränkt, vgl Bem 11 zu § 27 Verf. 
Bezüglich der Wählbarkeit bei den Wahlen der Abgcordneten der 
Hochschulen und der Berufskörperschaften besteht dagegen keine der- 
artige Beschränkung; es ist daher jeder wählbar, der den An- 
forderungen des § 32 a Abs 1 und 2 Verf entspricht, vgol Bem 6 
zu § 32 a Verf. 
8 16. 
(1.) Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen, welches nach Schluß der Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses den Anwesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste 
von der Wahlkommission unterzeichnet wird. 
(2.) Die beanstandeten Stimmzettel (8 12 Absatz 2 und 
§ 15 Abs 1), sowie die beanstandeten Umschläge (§ 12 Ab- 
satz 1) sind dem Protokoll beizuheften. 
(3.) Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von 
dem Wahlkommissär in Papier eingeschlagen, versiegelt und so 
lange aufbewahrt, bis die Kammer über die Wahl endgültig ent- 
schieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu 
vernichten. 
(4.) Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten 
dem Ministerium des Innern einzusenden. 
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer. 
817. 
(1.) Die Wahl der Abgecordneten der drei Hochschulen er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.