188 III. Wahlrechtsgesetze.
folgt für jede Hochschule gesondert durch die ordentlichen Pro-
fessoren der Hochschule am Sitz der Hochschule.
(2.) An den beiden Landesuniversitäten ist der Prorektor,
an der technischen Hochschule der Rektor Wahlkommissär unbe-
schadet seines Stimmrechts.
1. Im allgemeinen sollen für die Wahlen der Abgeordneten der
Hochschulen die für die Wahlen der grundherrlichen Abgeordneten
geltenden Bestimmungen maßgebend sein, § 20. Nur in einigen
wenigen Punkten sind im Anschluß an das seitherige Recht Ab-
weichungen vorgesehen, so hinsichtlich der Person des landesherrlichen
Wahlkommissärs, als welcher der jeweilige Prorektor, an der tech-
nischen Hochschule der jeweilige Rektor fungieren soll, sowie hinsicht-
lich des Erfordernisses der absoluten Stimmenmehrheit und der Be-
teiligung von wenigstens drei Vierteln, bei einer zweiten Wahl der
Mehrheit der Wahlberechtigten.
Es soll somit künftig auch für diese Wahlen entsprechend der
Vorschrift des § 3 ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aufgestellt
und bekannt gemacht werden, was seither nicht vorgeschrieben war,
sich aber wegen der Zulässigkeit der Einsprachen, eventuell der ver-
waltungsgcrichtlichen Klage (sooben Bem 1 zu § 3) wohl empfiehlt.
Reg Begr.
Ueber die Organisation der Hochschulen vgl Bem 1 zu § 21 Verf.
Darüber, wer als ordentlicher Professor wahlberechtigt ist, vgl
Bem 1 zu § 18 Landt WG.
8 18.
(1.) Die Wahl kann nicht gültig vor sich gehen, wenn nicht
wenigstens drei Viertel der Wahlberechtigten ! ihr Wahlrecht
ausüben.
(2.) Wenn mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten nicht
abstimmt, so wird von dem Wahlkommissär eine zweite Wahl
angeordnet. Bei dieser zweiten Wahl genügt es, wenn die
Mehrheit der Wahlberechtigten abstimmt. Bei der Einladung
zur Wahl sind die Wahlberechtigten auf diese Folge aufmerksam
zu machen.
(3.) Wenn bei dieser zweiten Wahl die Mehrheit der Wahl-
berechtigten nicht wählt, so ruht die Vertretung der betreffenden