1. Landtagswahlgesetz. §5 19. 189
Hochschule für die Landtagsperiode, für welche die Wahl vor-
zunehmen war.
1. Nach § 32 a Abs 3 Verf ist die Wahlberechtigung auf die
ordentlichen (öffentlichen) Professoren der betreffenden Hochschule be-
schränkt, vgl Bem 5 zu § 32 a Verf. Als einer besonderen Hervor-
hebung nicht bedürfend bezeichnet die Regierungsbegründung, daß
den zuruhegesetzten Professoren kein Wahlrecht zusteht, was früher
zuweilen bezweifelt wurde. Verh I. K, 1872/73, Prot S 6.
Die früher geltende Beschränkung der Wählbarkeit auf die Pro-
fessoren, Gelehrten oder Staatsdiener des Landes (vgl den seit-
herigen § 31 Abs 1 Verf) ist durch die Novelle zur Verfassung vom
Jahr 1904 beseitigt worden, vgl Bem 2 und 6 zu § 32 a Verf.
* 19.
Die Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen. Hat sich eine absolute Stimmen-
mehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär eine
zweite Wahl anzuordnen; bei dieser ist: unter den zwei Kan-
didaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die
Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
1. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang findet somit
nicht, wie seither nach § 28 Landt WO Losziehung statt, diese ist
vielmehr im letzten Satz, ebenso wie in den §§ 64 und 68 bei den
Wahlen zur zweiten Kammer, nur für die zweite Wahl zugelassen.
2. Der Regierungsentwurf hatte für den zweiten Wahlgang
die relative Stimmenmehrheit vorgesehen; einer Anregung der Ver-
treter der beiden Hochschulen in der ersten Kammer entsprechend ent-
schied sich aber die Verfassungskommission der zweiten Kammer im
Anschluß an das bestehende Recht (§ 30 Landt WO) für die absolute
Mehrheit unter Beschränkung auf die beiden Kandidaten, welche bei
dem ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
8 20.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 31, 6 bis 13, 15
und 16 auf die Wahl der Hochschulprofessoren entsprechende An-
wendung.
1. Vgl Bem 1 zu § 17.