Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. §5 19. 189 
Hochschule für die Landtagsperiode, für welche die Wahl vor- 
zunehmen war. 
1. Nach § 32 a Abs 3 Verf ist die Wahlberechtigung auf die 
ordentlichen (öffentlichen) Professoren der betreffenden Hochschule be- 
schränkt, vgl Bem 5 zu § 32 a Verf. Als einer besonderen Hervor- 
hebung nicht bedürfend bezeichnet die Regierungsbegründung, daß 
den zuruhegesetzten Professoren kein Wahlrecht zusteht, was früher 
zuweilen bezweifelt wurde. Verh I. K, 1872/73, Prot S 6. 
Die früher geltende Beschränkung der Wählbarkeit auf die Pro- 
fessoren, Gelehrten oder Staatsdiener des Landes (vgl den seit- 
herigen § 31 Abs 1 Verf) ist durch die Novelle zur Verfassung vom 
Jahr 1904 beseitigt worden, vgl Bem 2 und 6 zu § 32 a Verf. 
* 19. 
Die Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der abge- 
gebenen gültigen Stimmen. Hat sich eine absolute Stimmen- 
mehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär eine 
zweite Wahl anzuordnen; bei dieser ist: unter den zwei Kan- 
didaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die 
Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
1. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang findet somit 
nicht, wie seither nach § 28 Landt WO Losziehung statt, diese ist 
vielmehr im letzten Satz, ebenso wie in den §§ 64 und 68 bei den 
Wahlen zur zweiten Kammer, nur für die zweite Wahl zugelassen. 
2. Der Regierungsentwurf hatte für den zweiten Wahlgang 
die relative Stimmenmehrheit vorgesehen; einer Anregung der Ver- 
treter der beiden Hochschulen in der ersten Kammer entsprechend ent- 
schied sich aber die Verfassungskommission der zweiten Kammer im 
Anschluß an das bestehende Recht (§ 30 Landt WO) für die absolute 
Mehrheit unter Beschränkung auf die beiden Kandidaten, welche bei 
dem ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 
8 20. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 31, 6 bis 13, 15 
und 16 auf die Wahl der Hochschulprofessoren entsprechende An- 
wendung. 
1. Vgl Bem 1 zu § 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.